Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt summarisch beantworten möchte:
1)
Neben dem strafrechtlichen Procedere haben Sie die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Großmutter vorzugehen. Denkbar ist, diese auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und es ihr bei Androhung einer hohen Geldsumme für den Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich verbieten zu lassen, entsprechende Äußerungen über Sie zu verbreiten. Allerdings ist zu sagen, dass Sie in diesem Fall entsprechende Beweise bezüglich der ehrverletzenden Äußerungen (z.B. Schriftstücke oder Zeugen) beibringen müssen.
2)
Außerdem stehen Ihnen ggf. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.2 BGB
(Verletzung eines Schutzgesetzes) i.V.m. § 164 StGB
(falsche Verdächtigung), § 186 StGB
(üble Nachrede),§ 187 StGB
(Verleumdung) und aus § 823 Abs.1 BGB
zu. Die anzusetzende Summe kann, sofern die Äußerungen auch in der Öffentlichkeit getätigt worden sind und Sie dies beweisen können, bei Ihnen als Selbständigem schnell eine höhere Summe, die vom Einzelfall abhängt, erreichen.
3)
Auch sollten Sie das Jugendamt über die von Ihnen eingeleiteten Schritte informieren; hier sollten Sie außerdem ein ärztliches Attest über die Untersuchung Ihrer Tochter vorlegen und Ihrerseits vor dem Einfluss der Großmutter warnen. Auch könnte Sie eine Aussage Ihrer ehem. Lebensgefährtin vorerst „entlasten“.
Der Großmutter sollte Ihr Fehlverhalten in aller Deutlichkeit klar gemacht werden, wobei ich Ihnen rate, sich anwaltlich vertreten zu lassen. In diesem Zusammenhang steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: