Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1 und 2: Der zivilrechtliche Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren.
Frage 3: Die Beleidigung (durch Verbreiten von Schriften) verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
nach drei Jahren.
Frage 4: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Unlauter handelt, wer
1.
die (...) Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str., 97a
81375 München
Tel: 089 1222189
Web: http://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Herr Anwalt Richter,
Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.
Es geschieht alles im Internet.
Ich möchte mich bitte noch einmal vergewissern, weil zwei Anwälte es mir anders erklärten.
Nämlich, dass Beleidigungen und Verleumdungen drei Monate nach der Kenntnis verjähren, sowohl der Unterlassunganspruch als auch die Möglichkeit zur polizeilichen Anzeige.
Die drei jährige Frist gibt mir die noch nötige Zeit.
Ich danke Ihnen herzlich!
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie das Mißverständnis.
Während die Verjährung 3 Jahre beträgt, beträgt die Antragsfrist tatsächlich 3 Monate.
§77 b StGB:
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags
Dies betrifft aber nur den strafrechtlichen Antrag. Für den zivilrechtlichen Anspruch ist kein Strafantrag erforderlich.
Sie können aber mehr Druck ausüben, wenn Sie parallel zum zivilrechtlichen Verfahren ein Strafverfahren beginnen.
Den Strafantrag können Sie immer noch zurücknehmen.
Beste Grüße
RA Richter