Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 28 I 1 Nr. 2 BDSG
ist auch die Nutzung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn die Daten allgemein zugänglich sind und die verantwortlichen Stellen die Daten veröffentlichen durfte. Es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung und der Nutzung dem Berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Offensichtlich überwiegt bedeutet dabei, es muss unzweifelhaft auf der Hand liegen.
Da ein Rechtsanwalt typischerweise nicht im Verborgenen arbeitet, er also in aller Öffentlichkeit für das Recht streitet, so § 169 GVG
, hat dieser selbst an der Verbreitung seiner Schriftsätze allenfalls ein schwaches Geheimhaltungsinteresse, so dass selbst aus diesen in alles Öffentlichkeit und damit auch im Internet zitiert werden darf.
Eine Identifizierung und Namensnennung kann ein Rechtsanwalt nicht verhindern, wenn für die Mitteilung über die Person ein Interesse besteht.
Für Ihren Fall bedeutet dies:
Da Sie die Daten aus den Veröffentlichungen der Amtsgerichte kommen, dürfen Sie diese auch ohne Einschränkung nutzten. Schon aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die Nutzung seiner Daten nicht verhindern. Sie müssen die Unterlassungserklärung auch nicht unterschreiben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa im Rahmen der Antwort gegenüber dem Rechtsanwalt, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.01.2012 | 10:16
Danke für Ihre Antwort, die bereits sehr hilfreich für mich war.
Der Zwangsverwalter ist meist, aber meines Wissens nach nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt. Ist für eine andere damit gewerbetreibende Person das gleiche zu sagen, wenn sie einen öffentlichen Auftrag als Zwangsverwalter ausübt und dies - wie im ersten Beispiel auch - bereits vom Amtsgericht evröffentlicht wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.01.2012 | 10:55
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
die Antwort gilt auch für andere Zwangsverwalter, sofern diese im entsprechenden Register vermerkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt