Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit die Firma Muster auf Basis des Kooperationsvertrages Unterlizenzen zur Nutzung der Filme an Dritte (z.B. Handelspartner) erteilt hat, muss sie diese Lizenzen widerrufen und die Dritten zur Löschung auffordern. Zwar erlöschen diese Unterlizenzen bei Kündigung der Hauptlizenz in der Regel nicht automatisch, allerdings könnte der Hauptlizenzgeber (=Rechteinhaber der Videoclips) nach Ablauf des Kooperationsvertrages Lizenzgebühren von diesen Dritten für die Weiternutzung fordern.
Für Dritte, die die Filme ohne Einwilligung und Wissen der Firma Muster nutzen, haftet die Firma Muster grundsätzlich nicht, da sie hierfür nicht verantwortlich ist. Man könnte hier zwar ggf. eine Störerhaftung konstruieren, da die Firma Muster durch die rechtmäßige Veröffentlichung der Filme erst die Möglichkeit geschaffen hat, dass Dritte unrechtmäßig diese Filme ebenfalls nutzen konnten. Dies würde aber voraussetzen, dass die Firma Muster entsprechende Prüfpflichten hatte und die Filme nur technisch gesichert gegen illegale Vervielfältigung hätte verbreiten dürfen – dies erscheint meines Erachtens aber überzogen, zumindest wenn hierzu keine explizite Vereinbarung getroffen wurde. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn die Firma Muster von der unberechtigten Nutzung Dritter gewusst und dies bewusst geduldet hat.
Kurz gesagt: Soweit die Firma Muster Dritten die Nutzungsrechte an den Filmen im Rahmen von Unterlizenzen offiziell eingeräumt hat, muss sie auch dafür sorgen, dass diese Unterlizenzen wieder entzogen und die Weiternutzung untersagt wird. Für die unbefugte Nutzung durch unbekannte Dritte haftet die Firma Muster dagegen regelmäßig nicht. Gegen diese unbefugten Nutzer kann der Inhaber der Rechte an den Videoclips Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Soweit die Nutzung auf einer eingeräumten Unterlizenz beruhen, können dagegen nach Kündigung des Hauptvertrages bei einer Weiternutzung Lizenzforderungen an den jeweiligen Nutzer gestellt werden bzw. die Abtretung solcher Forderungen vom Hauptlizenznehmer verlangt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 19.07.2012, I ZR 70/10
- M2Trade und I ZR 24/11
- Take Five).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wilkening,
vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort, eine Nachfrage haben wir noch:
Sie haben geschrieben:
Für die unbefugte Nutzung durch unbekannte Dritte haftet die Firma Muster dagegen regelmäßig nicht.
Hier ist das Wort "unbefugt" noch einmal zu hinterfragen, denn die Videos standen ja auf der Website und im YouTube Channel zum Download bereit. Inwiefern können wir uns hier nach der Kündigung der Kooperation mit dem Testimonial auf eine unbefugte Nutzung berufen - bzw. inwiefern ist das Recht zur Nutzung der Videos durch die Bereitstellung in den genannten Kanälen eingeräumt worden?
Es wäre sehr nett, wenn Sie diesen Aspekt noch einmal explizit beleuchten könnten.
Herzlichen Dank und Gruß
Gerald Mally
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Firma Muster nicht explizit öffentlich dazu aufgefordert hat, das Video herunterzuladen und weiterzuverbreiten, sehe ich grundsätzlich keine Haftungsgrundlage. Ich hatte ja schon bezüglich der Störerhaftung geschrieben, dass das Anbringen von technischen Schutzmaßnahmen gegen eine Vervielfältigung und Verbreitung wohl nicht verlangt werden konnte und die Sorgfaltsanforderungen an die Firma Muster überspannen würde. Wer dennoch ohne Einwilligung der Firma Muster das Video heruntergeladen und verbreitet hat (was ja z.B. bei YouTube ohne Hilfsmittel gar nicht möglich ist und zudem von den Nutzungsbedingungen nicht gedeckt wäre, soweit ich informiert bin), ist als unbefugter Dritter anzusehen, für dessen eigenverantwortliches Verhalten die Firma Muster grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen