Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Hier kommen zivilrechtliche Ansprüche auf der einen sowie die Einleitung strafrechtlicher Schritte auf der anderen Seite in Betracht.
In zivilrechtlicher Hinsicht dürfte Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung zustehen. Dieser gründet sich insbesondere darauf, dass Ihr sog. Allgemeines Persönlichkeitsrecht in der konkreten Form des Rechts am eigenen Bild verletzt worden ist, vgl. § 22 KunstUrhG
. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.
In strafrechtlicher Hinsicht kommet zum einen der Straftabestande des sog. Nachstellens ("Stalking") in Betracht, § 238 StGB
. Bei dem "Abfotografieren", das ja auch beinhalten dürfte, dass der Fotografierende ihre körperliche Nähe sucht, dürfte es sich um eine "vergleichbare Handlung" im Sinne des § 238 Abs.1 Nr. 5 StGB
handeln. Weiter müsste der Bekannte der Unfallverursacherin dies "beharrlich", also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, tun und Ihre Lebensgestaltung müsste nachweislich schwerwiegend beeinträchtigt sein.
Zum anderen kommen die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung in Betracht, §§ 186
, 187 StGB
. Die Behauptung, Sie würden nur simulieren ist nachweislich falsch und geeignet, Ihre Person "verächtlich zu machen".
Sie sollten zunächst Strafanzeige gegen diese Person stellen. Ich gehe davon aus, dass nicht zuletzt aufgrund des erwähnten Rechtsstreits die Identität der Person bekannt ist, ansonsten kann man die Anzeige auch gegen Unbekannt stellen. Sie können bei jeder Polizeistation kostenlos eine Anzeige aufgeben; Sie können dies auch schriftlich und auch direkt bei der für Ihren Ort zuständigen Staatsanwaltschaft machen. Mittlerweile ist dies auch online möglich. Die genannten Delikte müssen Sie hierbei gar nicht weiter berücksichtigen; es genügt, wenn Sie den kompletten Sachverhalt möglichst detailliert schildern. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln dann von Amts wegen wegen aller in Betracht kommenden Delikte.
Sodann können Sie die betreffende Person zur Unterlassung auffordern. Dies geschieht am besten in Form einer Abmahnung, in der die Person dazu aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Geschieht dies nicht, kann man im nächsten Schritt den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung beantragen. Die Kosten eines mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts sind vom Abgemahnten zu erstatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die weitere Genesung
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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