Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen der durch Sie eingestellen Informationen beantworte.
Aus Ihren Angaben lässt sich zumindest herauslesen, dass die Staatsanwaltschaft zwar eine Tatbestandsmäßigkeit einer Tat bejaht, jedoch kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sieht.
Begründet worden ist dies damit, dass keine Öffentlichkeit i.S.d. § 187 StGB
vorläge.
Zu Ihrer Information verweise ich insoweit auf den Text des § 187 StGB
.
§ 187 StGB
- Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob es sich bei den Bewertungen bei Ebay um eine Öffentlichkeit i.S.d. Gesetzes handelt, lässt sich abschließend zunächst nicht beurteilen. Sicherlich ist Ebay etwas anderes als eine Rundfunk- oder Printmedienpublikation. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die Einsteller bei Ebay i.d.R. einen Nickname nutzen, so dass sie nicht eindeutig identifizierbar sind.
Ohne weitere Detailkenntnis aus den Ermittlungsakten lässt sich leider zur Zeit nicht viel weiter hierzu anführen.
Ich selbst halte, und dies ist zunächst nur meine fachliche Meinung, allerdings das Kriterium der Öffentlichkeit schon für erfüllt.
Bei der Verweisung auf den Privatklageweg, die im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, ist kein förmliches Rechtsmittel in der Strafprozessordnung vorgesehen. Jedoch kann auch gegen eine solche Entscheidung Beschwerde eingelegt werden, welche dann als Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft überprüft wird.
Sie sollten also Beschwerde gegen die Entscheidung hinsichtlich der Verweisung auf den Privatklageweg einlegen. Bei der Überprüfung wird erneut untersucht, ob nicht doch ein öffentliches Interesse an einer Verfolgung vorliegt. Vergessen Sie bitte auf keinen Fall, das entsprechende Aktenzeichen (sog. „Js-Zeichen“) der Staatsanwaltschaft anzugeben.
Ob allerdings Ihrer Beschwerde gefolgt wird, kann nicht gesagt werden.
Sie sehen also, dass Sie keineswegs auf dem Privatklageweg „sitzen bleiben“, der für Sie immerhin mit Kosten und Risiken verbunden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Lars Dippel
Rechtsanwalt
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