Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Behauptungen, dass der Chef nur Strohmann und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, kann sich aus § 824 BGB ergeben. Dieser müsste dann vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Allerdings wäre hier der Chef klagebefugt und nicht Sie.
Strafrechtlich kann der Chef eine Strafanzeige wegen Verleumdung § 187 StGB stellen.
Dass der Gegner vermutet, Sie wären eine äußerst zwielichtige Person, dürfte jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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