Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts will ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Üble Nachrede (§186 StGB
):
- Erforderlich für eine Strafbarkeit gem. § 186 StGB
ist zunächst die Äusserung von Tatsachen; der Tatsachenbegriff des § 186 StGB
ist hierbei sehr weit zu verstehen. Nach Ansicht des BGH ist eine Tatsache alles, was wahr oder falsch sein kann und somit der Wahrheitsbehauptung zugänglich ist (BGHZ 3, 273 und 45, 304). Demnach wäre die Leugnung der kostenfreien Leistung grds. als Äusserung einer Tatsache tauglich.
- Weiter müsste diese Tatsachenäusserung eine Eignung zur Ehrverletzung haben, was dann gegeben ist, wenn die Tatsachenbehauptung geeignet ist Sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen bzw. verächtlich zu machen. Als abstraktes Gefährdungsdelikt ist für eine Strafbarkeit ausreichend, dass die Äusserung geeignet ist Sie in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. An dieser Eignung fehlt es laut herrschender Meinung jedoch, wenn die Empfänger der Tatsachenbehauptung (in Ihrem Fall die Abgeordneten bzw. diejenigen Leute die sonst von der Äusserung erfahren haben) die Unrichtigkeit der Behauptung kennt. Dies könnte einer der "Knackpunkte" in Ihrem Fall sein, da die Abgeordneten bzw. die anderen Empfänger u.U. wissen, dass Sie die Planungsleistung kostenlos erbracht haben.
- Letztlich ist für eine objektive Strafbarkeit des § 186 StGB
erforderlich, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich hier nicht um eine Beweislastregel handelt, sondern die Ermittlung der Wahrheit seitens des Gerichts von Amts wegen zu erfolgen hat. Insoweit ist jedoch in Ihrem Fall wichtig, dass es für eine Strafbarkeit nach § 186 StGB
nicht erforderlich ist, dass der Beweis der Unwahrheit gefordert wird, es geügen vielmehr Zweifel, welche dann zu Lasten des Täters gehen.
Der Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn der sog. Tatsachenkern der Äusserung erwiesen ist (BGH 18, 182), was auf Grund der von Ihnen geschilderten Beweislage wohl eher nicht der Fall sein wird.
- In subjektiver Hinsicht muss der Täter Vorsatz bzgl. der ehrenrührigen Art der Tatsache haben, des weiteren das er sie behauptet und das die Äusserung an eine dritte Person gelangt. Letzteres wird auf Grund der Kopien an die Abgeordneten einfach zu beweisen sein. Die Behauptung ist auf Grund der schriftlichen Kopien ebenfalls einfach zu beweisen, sollten diese vor Gericht gebracht werden. Das einzige Problem stellt die Tatsache dar, dass die Äusserung ehrenrührig sein muss und der Täter Sie durch die Äusserung in der Ehre verletzen wollte. Dies könnte vor Gericht der zweite "Knachpunkt" in Ihrem Fall sein.
Zu beachten wäre jedoch im Rahmen des § 186 StGB
jedoch, dass auf Grund der Ausgabe der Kopien an die Abgeordneten eine Qualifikation gegeben ist, denn nach § 186 Halbsatz 2 StGB
liegt dann eine Qualifikation vor, wenn die üble Nachrede öffentlich oder durch Verbeitung von Schriften erfolgt. Die Kopien stellen Schriften dar, auch ist auf Grund der Anzahl der Abgeordneten u.U. eine Öffentlichkeit im Sinne der Qualifiaktion gegeben.
2. Verleumdung § 187 StGB
:
- Im Gegensatz zu § 186 StGB
ist für eine Strafbarkeit gem. § 187 StGB
erforderlich, dass der täter eine unwahre Tatsache behauptet. Diese Unwahrheit der Tatsache muss hierbei feststehen, gelingt der Beweis nicht, kommt § 186 StGB
in Betracht. Erforderlich ist wiederum, dass Sie hierbei verächtlich gemacht werden bzw. dass die Tatsache geeignet ist Sie in Ihrem kredit zu gefährden. Eine Eignung zur Kreditgefährdung ist hierbei ausreichend, eine konkrete Gefährdung muss nicht eingetreten sein.
- Bzgl. des Vorsatzes des Täters kann grds. auf die Ausführungen zu § 186 StGB
verwiesen werden, jedoch muss der Täter im Rahmen des § 187 StGB
das sichere Wissen haben, dass die Tatsache unwahr ist.
3. Auf Grund des von Ihnen dargestellten Sachverahlts wäre es möglich den Täter wegen o.g. Delikte bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Dies kann durch Sie selber erfolgen bzw. durch einen von Ihnen beauftragten Anwalt. In Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Ausgangssituation in Ihrem Fall, würde ich Ihnen raten die Anzeige durch einen Anwalt formulieren zu lassen.
4. Beweise: auf Grund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts müssten Ihre Beweise grds. für ein Ermittlungsverfahren ausreichen. Insoweit ist jedoch eine abschliessende Beurteilung mangels anwaltlicher Vernehmung der Zeugen bzw. anwaltlichen Augenscheins der Schriftstücke nicht möglich. Im Falle einer Anzeige ist die Staatsanwaltschaft jedoch gezwungen die Schriftstücke in Augenschein zu nehmen bzw. die Zeugen zu hören.
5. Rechtsschutzversicherung: Ihre Rechtsschutzversicherung könnte u.U. im Rahmen des Strafverfahrens eine Deckungszusage erteilen, diese würde der von Ihnen beauftragte Anwalt bei der Versicherung einholen, sollte dieses Risiko im Rahmen Ihrer Versicherung abgedeckt sein. Es kommt hierbei entscheidend auf dei konkrete Gestaltung Ihres Versicherungsvertrages an. Im Falle eines Obsiegens im Strafverfahren und einem evtl. darauffolgenden Zivilverfahren wegen Schadensersatzes könnte der Anwalt wiederum eine Deckungszusage bei der Versicherung einholen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben und stehe Ihnen für weitere Fragen oder eine Mandatierung selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Stark
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hierzu jedoch noch die folgende Nachfrage:
"Der Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn der sog. Tatsachenkern der Äusserung erwiesen ist (BGH 18, 182), was auf Grund der von Ihnen geschilderten Beweislage wohl eher nicht der Fall sein wird."
Was ist mit "Tatsachenkern der Äusserung" genau gemeint? Ist dies auf mein Angebot oder auf die Leugnung dieses bezogen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich wie folgt beantworten.
Mit dem Tatsachenkern der Äusserung ist folgendes gemeint: die Leugnung der Unentgeltlichkeit wäre dann nicht tatbestandsmässig im Sinne des § 186 StGB
, wenn die Leugnung der Unentgeltlichkeit im Kern nach zutreffen würde (Sie also für die Arbeit entlohnt worden wären), wobei unbedeutende Abweichungen unerheblich sind (Sie z.B. etwas anderes erhalten hätten). Dieses Merkmal bezieht sich folglich auf Ihr Angebot und die Leugnung, was in einem möglichen Prozess im Rahmen der Beweisaufnahme bzw. der Beweisanträge von Bedeutung ist.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Sebastian Stark, Rechtsanwalt