Sehr geehrter Ratsuchender,
der Betrug ist eine durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines anderen in Bereicherungsabsicht. Wer Waren bestellt, gibt damit gleichzeitig zu verstehen, dass er zur Zahlung bereit und in der Lage ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bestellung. Es wird daher maßgeblich darauf ankommen, ob Sie im Zeitpunkt der Bestellung zahlungsfähig und zahlungswillig waren. Dies ist eine Tatfrage.
Die Frage einer etwaigen Einbeziehung von vorherigen rechtskräftigen Entscheidungen hängt davon ab, ob die damals erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Strafen noch nicht vollständig erledigt sind, §§ 66
, 109 JGG
.
Im Falle der Verurteilung kann hier eine zu erwartende Strafe nur schwer abgeschätzt werden. Dies hängt einerseits von den in der vorherigen Entscheidungen ausgesprochenen Strafen und Erziehungsmaßregeln aus sowie, ob der Richter hier Jugendstrafrecht anwendet oder nicht.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Diese Antwort ist vom 21.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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nehmen wir an er wendet jugenstrafrecht an, und
in den vorherigen taten ging es um "schwarzfahren" zu denen jeweils sozialstunden und ein einmaliger freizeitarest verhängt wurden, mit was für einer strafe kann ich dann rechnen?
wenn ich nachweisen kann dass ich damals zahlungsfähig und willig war kann ich dann auch unschuldig gesprochen werden?
vielen dank für die schnelle antwort.
nehmen wir an er wendet jugenstrafrecht an, und
in den vorherigen taten ging es um "schwarzfahren" zu denen jeweils sozialstunden und ein einmaliger freizeitarest verhängt wurden, mit was für einer strafe kann ich dann rechnen?
wenn ich nachweisen kann dass ich damals zahlungsfähig und willig war kann ich dann auch unschuldig gesprochen werden?
vielen dank für die schnelle antwort.
Wenn der Nachweis gelingt, dass Sie zum Zeitpunkt der Bestellung zahlungsfähig und zahlungswillig waren, wäre dies sehr gut und kann zu einem Freispruch bzw. Einstellung des Verfahrens führen. Es wird aber sicherlich die Frage gestellt werden, warum Sie denn dann tatsächlich nicht bzw. erst Monate später bezahlt haben.
Im Falle der Verurteilung kann - wie gesagt - die zu erwartende Strafe nur schwer abgeschätzt werden, auch deshalb, weil im Jugendstrafverfahren eine sehr große Bandbreite erzieherischer Maßnahmen gegeben ist. Hier könnte insbesondere die Auflage gemacht werden, Arbeitsleistungen zu erbringen. Auch ein Freizeitarrest oder Kurzarrest könnte aufgrund der Vorstrafen und der Tatsache, dass bereits einmal Freizeitarrest verhängt wurde, im Raume stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr