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Diese Antwort ist vom 09.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich kann Ihnen nur raten, den Restbetrag so schnell wie möglich zu bezahlen und in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt so wie hier zu schildern, nämlich, dass es sich Ihrerseits um einen Irrtum handelte und Sie keinen Vorsatz hatten.
Da Sie bereits zweimal wegen Betruges bestraft wurden, könnte dieses Mal auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung in Frage kommen. Bei der ersten Freiheitsstrafe beträgt diese in Betrugsfällen erfahrungsgemäß um die sechs Monate.
Bei einer Geldstrafe wird die Anzahl der Tagessätze höher ausfallen als bei den vorangegangenen Malen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
09.10.2006 | 16:05
Hallo Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also muss ich mir wohl dann ganz schnell einen Anwalt dafür suchen, richtig?
Ich habe eine Rechtschutzversicherung, kommt die dafür in Frage?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.10.2006 | 16:15
Ob eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten einer Strafverteidigung eintritt oder nicht bestimmt sich in erster Linie nach dem jeweiligen Vertrag. Sie sollten daher die Rechtsschutzbedingungen überprüfen.
Im Allgemeinen enthalten die Versicherungsverträge jedoch folgende Regelungen:
Bei vorsätzlichem Vorwurf oder wenn das betreffende Delikt überhaupt nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Diebstahl, Betrug oder Nötigung), ist die Rechtsschutzzusage ausgeschlossen und kann im Falle der vorsätzlichen Verurteilung auch nachträglich wieder zurückgenommen werden.
Für eine Pflichtverteidigung reicht das zur Verfügung stehende Strafmaß auch nicht aus, da Ihnen kein Verbrechen zur Last gelegt wird (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr).