Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Diebstahl wird nach § 242 Abs. 1 StGB
mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hierzu müssten Sie sich den Personalausweis in der Absicht sich diesen zuzueignen rechtswidrig weggenommen haben. Aus Ihren Schilderungen kann ich keinen Tatbestand des Diebstahls erkennen. Lediglich das Abschreiben einer Nummer erfüllt diesen Tatbestand meiner Meinung nach noch nicht.
Um eine abschließende rechtliche Beurteilung abgeben zu können, müsste Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden, dies kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Diesbezüglich können Sie sich gerne an mich wenden. Bis dahin rate ich dringend keine Aussage zu machen. Dies kann Ihnen keinesfalls zum Nacheil gereichen, da Sie das Recht haben zu Schweigen.
Wenn ein Diebstahl tatsächlich vorliegen würde, dann denke ich, dass sich der Strafrahmen im unteren Bereich halten wird, zwischen 20 und 30 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen, dividiert durch 30. In Ihrem Fall könnte ich mir aber auch vorstellen, dass das Verfahren eingestellt wird, insbesondere da wohl kein Schaden entstanden ist. Auch Ihr Verhalten nach der Tat ist maßgeblich, etwa wenn Sie sich bei dem Opfer, also dem Vater Ihrer Ex – Freundin entschuldigt haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sollten Sie noch Fragen haben, so können Sie diese im Rahmen der Nachfragefunktion stellen oder sich direkt an mich wenden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen