Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie brauen sich keine Gedanken zu machen. Der Aufenthaltstitel des Kindes wird problemlos verlängert. Da die Kernfamilie Ihrer Ehefrau ebenfalls in Deutschland sesshaft ist und die Versagung des Aufenthaltstitels Ihrer Ehefrau eine unzumutbare Härte für das Kind darstellen würde, ist bereits aus diesem Grund die Verlängerung gesichert.
des Weiteren benötigt der Ehegatten eines Ausländers mit der Blauen Karte EU, so wie bei Ihnen damals, keinen Nachweis der Sprachkenntnisse. Dabei ändert sich auch später nichts, da das Absehen von Sprachkenntnisse bei der Ersterteilung des Aufenthaltstitels eine Rolle spielt aber nicht bei dessen Verlängerung. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b AufenthG
könnte Ihre Ehefrau zur Teilnahme a einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies bedarf allerdings eines gesonderten Bescheides. Frühestens dann müsste Sie den Kurs besuchen. Allerdings ist der Ausländerbehörde die Problematik der Corona-Pandemie bekannt, weshalb die Unmöglichkeit des Besuches des Integrationskurses nicht negativ ausgelegt wird.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Ist es möglich, dass ich nach der Niederlassungserlaubnis keine Blue Card habe? Auf meiner AT-Karte steht: Niederlassungserlaubnis, Annerkennung: 19a Abs. 6 S. 1. Was sind die Optionen für meine Frau, falls ich keine Blue Card mehr habe?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben meine Antwort wohl missverstanden. Das Absehen von Sprachkenntnissen beim Zuzug eines Ehegatten zum Inhaber einer Blauen Karte EU ist nur die Voraussetzung für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels. D.h., wenn Ihre Ehefrau das erste mal einen Aufenthaltstitel nach § 30 AufenthG
auf privilegierten Basis erstellt bekommen hat, werden die Sprachvoraussetzungen nicht nochmal geprüft. Auch nicht bei der Verlängerung. Es speilt daher bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels Ihrer Ehefrau keine Rolle, ob Sie im Besitz einer Blauen Karte EU oder der Niederlassungserlaubnis sind. Ihre Frau ist ja schon hier. Anders wäre die Situation unter Umständen zu beurteilen, wenn Ihre Frau noch im Ausland wäre und Sie bereits im Besitz der Niederlassungserlaubnis.
Die Verpflichtung des Besuchs eines Integrationskurses kann bestehen. Aber nicht kraft Gesetztes. Dies muss von der Ausländerbehörde festgestellt und angeordnet werden, § 8 Abs. 3 AufenthG
. Diesbezüglich haben Sie nichts geschrieben. Da vorliegend Ihre Ehefrau einen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat, ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass auch bei der Verletzung der Verpflichtung der Teilnahme an einem Integrationskurs (sollte eine solche bereits festgestellt worden) der Aufenthaltstitel nicht verlängert werden sollte.
Ich hoffe die Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik
Die Norm soll 44a AufenthG heißen.