Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.Die Verjährung kann jedoch trotzdem bereits unterbrochen worden sein. Unterbrechung der Verjährung bedeutet das die 3 Monatsfrist erneut beginnt.
Ein wichtiger Unterbrechungstatbestand findet sich im § 33 OWiG
:
Absatz 1:
Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
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Absatz 2:
Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht
alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
D.h. es kommt mocht darauf an wann das Schreiben bei Ihnen eingeht, sondern wann die Behörde die ANordnung zur Entscheidung oder die Entscheidung selbst unterzeichnet.
Das heißt für Sie das Sie das Sie noch nicht sicher sein können, das die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Für die Rechtsprechung begründet der Umstand, dass zwischen der Unterzeichnung des Schriftstücks und dem Zugang bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von elf oder zwölf Tagen liegt, noch nicht einmal den Verdacht, dass es nicht alsbald in den Geschäftsgang gelangt sein könnte.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 20.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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