Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24
Straßenverkehrsgesetz (StVG) - darunter fallen auch Geschwindigkeitsverstöße gegen die StVO - verjähren (abweichend von der allgemeinen Vorschrift nach § 31 OWiG
) gemäß § 26 Abs. 3 StVG
binnen drei Monaten nach Begehung der Ordnungswidrigkeit, und nach dem Erlass eines Bußgeldbescheides binnen sechs Monaten.
Eine Verjährungsunterbrechung tritt bei Ordnungswidrigkeiten ein durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Betroffenen oder die erste oder richterliche Vernehmung des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
). Durch die Unterbrechung der Verjährung beginnt sie vonm neuem zu laufen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG
). Auch die Übersendung des Anhörungsbogens ist eine die Verjährung unterbrechende "erste Vernehmung".
In Ihrem Fall wäre die Verjährungsfrist ohne Unterbrechung erstmals zum 19.11.2013 abgelaufen. Eine Unterbrechung erfolgte zum 23.10.2013 mit deer Übersendung des Anhörungsbogens. Danach begann sie erneut zu laufen bis zum 23.01.2014.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übersendung des Anhörungsbogens an Sie, nicht der Zeitpunkt Ihrer Stellungnahme gegenüber der Behörde.
Da seither keine weitere Unterbrechung mehr erolgte, ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit mittlerweile verjährt. (Die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate tritt nur ein durch Zustellung des Bußgeldbescheides, s.o.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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