Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt und auch nicht ersetzen kann!
Eine direkte Strafbarkeit z. B. nach dem Betäubungsmittelstrafrecht ergibt sich für den Vertrieb von Gamma-butyrolacton jedenfalls nicht. Allerdings ist unzweifelhaft die Möglichkeit gegeben, diesen Stoff (kurz GBL) in sein Zerfallsprodukt GHB umzuwandeln. Das Zerfallsprodukt ist jedenfalls dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt, da es stark suchterzeugend ist. Dies wäre strafbar.
Dementsprechend meine ich, das dass BKA hier aufgrund der größeren Bestellung davon ausgeht, dass ein Missbrauch jedenfalls möglich ist. Die Frage ist daher, wie ein Handel zukünftig möglich wäre. Nach meiner summarischen Prüfung unterfällt die Verwendung pp. von GBL jedenfalls dem ChemG bzw. der GefahrstoffVO. Nach § 3 GefahrstoffVO sind Stoffe, aus denen schädigende Stoffe hergestellt werden können (Nr. 1,2,3), vor allem also solche, die schädigende Einflüsse auf den Menschen haben. Dies ist hier anzunehmen, da leicht das Zerfallsprodukt GHB hergestellt werden könnte, was unzweifelhaft gesundheitsschädlich ist.
Daraus ergeben sich Kennzeichnungspflichten aber jedenfalls keine Verbote bzgl. des Handels. Auch aus der Chemieverbotsverordnung kann ich aber nicht erkennen, dass der Handel verboten wäre. Auch eine besondere Zuverlässigkeit bzw. ein entsprechender Nachweis sind danach nicht verpflichtend.
Dementsprechend kann ich, solange Sie nicht nachweisbar das Zerfallsprodukt herstellen und ggf. auch dokumentieren, an welche Endabnehmer Sie veräußern (so handhaben es verbandsmäßig organisierte Chemiehändler im Rahmen des sog. Monitorings), vorbehaltlich einer Sachverständigenaussage, ob GBL nicht z. B. unter anderem Namen doch restriktiveren Regelungen in den vorstehenden Gesetzen unterfällt, nicht erkennen, wieso Sie hier nicht handeln dürfen. Die Drohungen selbst sind unverbindlich. Ggf. fordern Sie das BKH vorab dienstlich um Stellungnahme auf?!
Hochachtungsvoll
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
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