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War es eine Drohung?

| 7. Juni 2024 10:32 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen!

Sachverhalt kurz erklärt:
In einem Telefongespräch ( ohne Zeugen) fragte ich mein Gegenüber (Amtsperson)
folgendes :
"Was soll ich der Presse sagen, wenn sie mich fragen: wie ist die Komunikation?"

( Es handelt sich um zwei Gruppen in der Gemeinde mit unterschiedlichen Auffassungen zu
einem bestimmten Sachverhalt mit hohem emotionalen Wert. Die Kommunikation ist dadurch sehr schwierig geworden. )
Um ein Missverständniss auszuräumen führte/suchte ich das Gespräch.
Ich hatte nach dem Gespräch, das wir im guten Sinne und ohne "Groll" beendet haben, den
Eindruck, wir hätten meine Angelegenheit klären können

Ich habe nichts gesagt was ich vor der Presse dann wirklich sagen würde und ob ich überhaupt
was sage, wenn ich gefragt würde.
Ich wollte nur seine Meinung dazu hören.

Er wirft mir jetzt vor, dass ich ihm gegenüber durch meine Frage eine "Drohung" ausgesprochen hätte!
In einer öffentlichen Sitzung sagte er den Gremien, dass ich ihn bedroht hätte. Den Hintergrund
(meine Frage) nannte er nicht. Da die Sitzung ja öffentlich war, befürchte ich nun, dass
die Anschuldigung sich rumspricht und Nachteile erleiden muss.

Wie schätzen Sie den Fall ein? War es eine "Drohung" ?

Mit freundlichen Grüssen

7. Juni 2024 | 11:20

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf Ihrer Schilderung des Sachverhalts sehe ich in Ihrer Frage an die Amtsperson
keine strafbare Drohung.

1. Eine Drohung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemandem ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen (§ 240 StGB).
Das ist hier nicht der Fall.
Sie haben lediglich nach der Meinung der Amtsperson gefragt, was Sie der Presse sagen sollen, wenn Sie gefragt werden. Darin liegt keine Drohung.

2. Auch eine Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) Ihrerseits kann ich nicht erkennen. Sie haben keine unwahren Tatsachen über die Amtsperson behauptet oder verbreitet, die geeignet wären, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

3. Vielmehr könnte sich die Amtsperson selbst wegen Verleumdung strafbar gemacht haben, indem sie in der öffentlichen Sitzung wahrheitswidrig behauptet hat, Sie hätten sie bedroht. Damit stellt sie eine unwahre Tatsache in den Raum, die Ihren Ruf schädigen kann.

Mein Rat wäre, die Amtsperson zunächst schriftlich aufzufordern, die unwahre Behauptung gegenüber den Sitzungsteilnehmern richtigzustellen. Sollte sie dem nicht nachkommen, könnten Sie Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten und zivilrechtlich auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2024 | 00:32

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