Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Basierend auf Ihrer Schilderung des Sachverhalts sehe ich in Ihrer Frage an die Amtsperson
keine strafbare Drohung.
1. Eine Drohung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemandem ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird, um ihn zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen (§ 240 StGB).
Das ist hier nicht der Fall.
Sie haben lediglich nach der Meinung der Amtsperson gefragt, was Sie der Presse sagen sollen, wenn Sie gefragt werden. Darin liegt keine Drohung.
2. Auch eine Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) Ihrerseits kann ich nicht erkennen. Sie haben keine unwahren Tatsachen über die Amtsperson behauptet oder verbreitet, die geeignet wären, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
3. Vielmehr könnte sich die Amtsperson selbst wegen Verleumdung strafbar gemacht haben, indem sie in der öffentlichen Sitzung wahrheitswidrig behauptet hat, Sie hätten sie bedroht. Damit stellt sie eine unwahre Tatsache in den Raum, die Ihren Ruf schädigen kann.
Mein Rat wäre, die Amtsperson zunächst schriftlich aufzufordern, die unwahre Behauptung gegenüber den Sitzungsteilnehmern richtigzustellen. Sollte sie dem nicht nachkommen, könnten Sie Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten und zivilrechtlich auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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