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Verkauf von Immobilie in EG

25. August 2012 12:59 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Erbengemeinschaft mit 4 Mitgliedern und unterschiedlichen Anteilen.
Ein Minderheitsgesellschafter sperrt sich gegen alle Regelungen und Ges.versammlungen.
Da von zahlreichen Immobilien nun bei einer Gefahr in Verzug ist, d.h. deren Dach muß vorm Winter noch neu gedeckt werden, die Finanzierung aber nicht gesamtheitlich beschlossen werden kann, weil die eine Person nicht teilnimmt, stellt sich die Frage ob die anderen 3, mehrheitlich eine andere Immo veräußern dürfen, um dann nachweislich, das Dach der anderen Immo richten zu können. Alle Ausgaben und Einnahmen müssen so wieso korrekt für das Finanzamt geführt werden!

25. August 2012 | 14:38

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Erbengemeinschaft muss den Verkauf einer Immobilie nicht unbedingt einstimmig beschließen. Sofern sich der Nachlass durch den Verkauf nicht wesentlich ändert und es sich um eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltungsmaßnahme handelt, reicht auch ein Mehrheitsbeschluss, so das Oberlandesgericht Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10 . Die Zustimmung zur Grundstücksveräußerung des sich verweigernden Miterben kann dann wenn nötig gerichtlich eingeklagt werden.

Eine "wesentliche Veränderung" gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1 , 745 Abs. 3 Satz 1 BGB dürfte in Ihrem Fall nicht vorliegen, wenn das Erbe aus mehreren Immobilien besteht (und die zu veräußernde Immobilie das Erbe nicht essentiell prägt) und der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Verkaufserlös, der an die Stelle der Immobilie tritt (§ 2041 Satz 1 BGB ), ein marktgerechtes Entgelt darstellen würde.

Zudem muss es sich auch um "ordnungsgemäße" Verwaltung handeln. Insoweit bedarf es einer objektiven Sicht. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers. Wenn die Veräußerung notwendig ist, um die Erhaltung des restlichen Erbes zu ermöglichen, dürfte eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme zu bejahen sein.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Dachreparatur selbst eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellen dürfte und daher ggf. per Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich ggf. sogar um eine notwendige Erhaltungsmaßnahme, die der einzelne Miterbe bei Gefahr in Verzug auch ohne Zustimmung der anderen Miterben treffen kann, § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB . Über § 2038 Abs. 2 BGB gilt dann § 748 BGB , wonach der Miterbe dann Ersatz seiner Aufwendungen abzüglich seines Anteils fordern kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2012 | 07:24

Entstehen dem Käufer der Immobilie als solches Probleme ?
Oder findet dann evtl.Klage nur innerhalb der Eg statt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2012 | 08:25

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Verweigerung eines Miterben hat insbesondere insoweit Außenwirkung, als dass die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Käufer im Rahmen der Auflassung die Zustimmung aller Miterben voraussetzt. Daher müsste der Miterbe bei Verweigerung auf Zustimmung verklagt werden, und erst mit stattgebendem Urteil wäre dann eine Eigentumsübergang möglich (vgl. z.B. OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10 ).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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