Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für den Fristbeginn ist zunächst der Eintritt des Vorkaufsfalles gemäß § 463 BGB, mithin der Abschluss eines - im Falle eines Grundstückes - notariellen Kaufvertrages.
Gemäß § 469 BGB ist dem Vorkaufsberechtigtem unverzüglich Mitteilung über den Inhalt des geschlossenen Vertrages zu machen. Das bedeutet, dass eine Übersendung des Kaufvertragsentwurfes vor Abschluss nicht ausreichend ist. Der § 469 BGB stellt auf den Inhalt eines geschlossenen Kaufvertrages ab und nicht auf den Inhalt eines Entwurfes. Der Inhalt eines Entwurfes kann schließlich zwischen Mitteilung vom Entwurf und Abschluss des Kaufvertrages geändert werden. Eine Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ist dem Vorkaufsberechtigtem dann nicht möglich, denn er kennt letztendlich nicht die Verpflichtungen, die Ihn treffen könnten. Dies ist aber notwendige Voraussetzung.
Die Mitteilung über den Vorkaufsfall muss den Vorkaufsberechtigten über Art und Inhalt des Kaufvertrages informieren, so dass dieser in der Lage ist, die Folgen innerhalb der gesetzten Frist zu beurteilen und zu prüfen. Erst wenn dies erfüllt ist, beginnt die Frist des § 469 II BGB. Insofern beginnt die Frist im Falle eines Grundstückskaufvertrages regelmäßig erst mit Übersendung der notwendigen Informationen über den Kauf - mithin also erst mit Zustellung der Abschrift des notariellen Kaufvertrages. Hier also am 13.06.2014 (sofern dies das Datum der Zustellung beim Berechtigtem ist).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen