Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe, trotz Ihres angegebenen ausländischen Wohnortes, bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass deutsches Recht gilt.
Eine solche Klausel in einem Testament ist grundsätzlich wirksam.
Es könnte sich dabei entweder um eine testamentarische Auflage, gem. §§ 1940
, 2192
ff BGB oder um eine Nacherbfolgeregelung, gem. §§ 2100 ff BGB
handeln; siehe auch OLG Karlsruhe Beschluß vom 14. 1. 1999 - 4 W 89-98.
Näheres kann erst nach der Einsichtnahme in das gesamte Testament gesagt werden. Bedeutung kann die rechtliche Einordnung z. Bsp. dann haben, wenn der Erblasser vor mehr als 30 Jahren verstorben ist.
Durch die Annahme der Erbschaft haben Sie sich verpflichtet den letzten Willen des Erblassers zu beachten.
Andernfalls hätten Sie das Erbe ausschlagen müssen.
Sollten Sie das Grunstück dennoch verkaufen könnten Sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber den anderen Erben machen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Her Bordasch,
Danke für die Antwort. Ich habe folgende Nachfrage und Ergänzungen:
Ja, es handelt sich um deutsches Recht.
Nein, im Testament steht nichts mehr ausser "Es it mein Wille mit meinen Kindern und Enkelkindern in Frieden und Eintracht zu leben."
Der Erbfall ist Mitte der 1980er Jahre eingetreten.
Nach Prüfung des BGBs gehen wir davon aus, dass es sich um eine Auflage handelt. In diesem Fall wäre meine Nachfrage:
Falls wir drei Geschwister uns gemeinsam darauf einigen, die Grundstücke 4, 5 und 6 zu verkaufen, wären wir dann unserem Cousin gegenüber schadensersatzpflichtig, schliesslich sind wir ja Erben der Grundstücke 4, 5 und 6 und der Cousin (Nach-)Erbe der Grundstücke 1,2 und 3? Und würde es einen Unterschied machen, wenn der Cousin auch schriftlich bestätigt, dass er keine Einwände gegen einen Verkauf der Grundstücke 4, 5 und 6 hat?
Besten Dank für die Rückantwort.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn es sich um eine Auflage handelt, kann jeder einzelne Miterbe gem. § 2194 BGB
die Vollziehung der Auflage verlangen. Dieser Anspruch ist auch vererblich, so dass dieses Recht von Sohn X auf dessen Sohn übergegangen ist.
Eine Verpflichtung, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, besteht jedoch nicht.
Insoweit ist eine Einigung mit Ihrem Cousin grundsätzlich möglich.
Gem. § 2196 BGB
kann bei Weigerung der Erfüllung der Auflage derjenige, welchem der Wegfall des Erben mit Auflagen unmittelbar zustatten kommen würde, idR die übrigen Erben, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Grund ist, der Erbe mit Auflage soll durch Nichterfüllung der Auflage nicht bereichert sein.
Ich rate Ihnen daher vor dem Verkauf eine Vereinbarung zu treffen mit allen übrigen Erben und denjenigen denen der Wegfall des Erben mit Auflagen unmittelbar zustatten kommen könnte, dass auf gegenseitige Ansprüche aufgrund des Nachlasses verzichtet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -