Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verkauf von Erbe möglich trotz Klausel?

19. Februar 2008 22:32 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


14:43

Sehr geehrte Damen und Herren,

es liegt folgendes Testament meiner verstorbenen Grossmutter vor.

"1. Ich vererbe meinem Sohn X Grundstücke 1, 2 und 3. Mein Sohn X darf diese Grundstücke weder verkaufen, noch belasten, noch verschenken.
2. Ich vererbe den Kindern meines Sohns Y (Enkel A, Enkel B und Enkel C) die Grundstücke 4, 5 und 6. Die Erben dürfen diese Grundstücke weder verkaufen, noch belasten noch verschenken."

Können wir (die Enkel A, B und C) die Grundstücke 4, 5 und 6 verkauf, trotz der Klausel, dass die Grundstücke weder verkauft, noch belastet noch verschenkt werden dürfen?

Zur weiteren Infromation: Sohn X ist bereits verstorben und hat die Grundstücke 1, 2 und 3 an seinen Sohn vermacht.

Besten Dank für die Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

19. Februar 2008 | 23:53

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe, trotz Ihres angegebenen ausländischen Wohnortes, bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass deutsches Recht gilt.

Eine solche Klausel in einem Testament ist grundsätzlich wirksam.
Es könnte sich dabei entweder um eine testamentarische Auflage, gem. §§ 1940 , 2192 ff BGB oder um eine Nacherbfolgeregelung, gem. §§ 2100 ff BGB handeln; siehe auch OLG Karlsruhe Beschluß vom 14. 1. 1999 - 4 W 89-98.

Näheres kann erst nach der Einsichtnahme in das gesamte Testament gesagt werden. Bedeutung kann die rechtliche Einordnung z. Bsp. dann haben, wenn der Erblasser vor mehr als 30 Jahren verstorben ist.

Durch die Annahme der Erbschaft haben Sie sich verpflichtet den letzten Willen des Erblassers zu beachten.
Andernfalls hätten Sie das Erbe ausschlagen müssen.

Sollten Sie das Grunstück dennoch verkaufen könnten Sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gegenüber den anderen Erben machen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2008 | 11:25

Sehr geehrter Her Bordasch,

Danke für die Antwort. Ich habe folgende Nachfrage und Ergänzungen:

Ja, es handelt sich um deutsches Recht.
Nein, im Testament steht nichts mehr ausser "Es it mein Wille mit meinen Kindern und Enkelkindern in Frieden und Eintracht zu leben."
Der Erbfall ist Mitte der 1980er Jahre eingetreten.

Nach Prüfung des BGBs gehen wir davon aus, dass es sich um eine Auflage handelt. In diesem Fall wäre meine Nachfrage:

Falls wir drei Geschwister uns gemeinsam darauf einigen, die Grundstücke 4, 5 und 6 zu verkaufen, wären wir dann unserem Cousin gegenüber schadensersatzpflichtig, schliesslich sind wir ja Erben der Grundstücke 4, 5 und 6 und der Cousin (Nach-)Erbe der Grundstücke 1,2 und 3? Und würde es einen Unterschied machen, wenn der Cousin auch schriftlich bestätigt, dass er keine Einwände gegen einen Verkauf der Grundstücke 4, 5 und 6 hat?

Besten Dank für die Rückantwort.
Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2008 | 14:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn es sich um eine Auflage handelt, kann jeder einzelne Miterbe gem. § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen. Dieser Anspruch ist auch vererblich, so dass dieses Recht von Sohn X auf dessen Sohn übergegangen ist.
Eine Verpflichtung, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, besteht jedoch nicht.
Insoweit ist eine Einigung mit Ihrem Cousin grundsätzlich möglich.

Gem. § 2196 BGB kann bei Weigerung der Erfüllung der Auflage derjenige, welchem der Wegfall des Erben mit Auflagen unmittelbar zustatten kommen würde, idR die übrigen Erben, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Grund ist, der Erbe mit Auflage soll durch Nichterfüllung der Auflage nicht bereichert sein.

Ich rate Ihnen daher vor dem Verkauf eine Vereinbarung zu treffen mit allen übrigen Erben und denjenigen denen der Wegfall des Erben mit Auflagen unmittelbar zustatten kommen könnte, dass auf gegenseitige Ansprüche aufgrund des Nachlasses verzichtet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

(608)

Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER