Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich beantworten.
Ersichtlich liegt in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Teilungsanordnung vor. Grds. räumt sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf Durchführung der entsprechenden Auseinandersetzung ein. Dies ist grds. verbindlich, kann aber mit Einverständnis aller Erben der Erbengemeinschaft abgeändert werden. Ferner ist die Anordnung unwirksam, wenn nach Abzug der Verbindlichkeiten kein zu verteilender Nachlass mehr insoweit übrig bleibt. Wenn außerdem durch die Anordnung einen pflichtteilsberechtigtem Erben nicht die Hälfte des Pflichtteils verbleibt, was ich hier so verstehe, ist die Anordnung ebenfalls unwirksam.
Von daher der gesamte Nachlass neu auseinanderzusetzen sein, auch wertmäßig. Sie sollten dazu einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Abfassung einer neuen Auseinandersetzungvereinbarung beauftragen bzw. eine entsprechende Auseinandersetzung notfalls klageweise umsetzen!
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 12.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Diese Antwort ist vom 12.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Hellmann,
es ist noch der gesamte Geldbetrag des varkauften Hauses, plus 1000 EUR auf dem Konto vorhanden.
Also der Erlös vom Verkauf des Hauses ist komplett noch vorhanden, denn ich konnte ja als Betreuer nicht wissen,
wie lange meine Mutter noch lebt, also mußte ich das Haus rechtzeitig verkaufen, damit flüssiges Geld vorhanden ist!
Erlös vom Verkauf des Hauses war 62.000 EUR
Das Flurgrundstück hat einen Wert von 30.000 EUR
Vrmögen gesamt ist 93.000 EUR
93.000 durch 3 Geschwister ist 31.000 EUR, hälfte Prlichtteil wären 15.333 EUR. Also Pflichtteil für meine Geschwister wäre gegeben!
Mit den besten Wünschen
Raymund
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts und auch der maßgeblichen Judikatur komme ich zu dem Ergebnis, dass hier gerade doch keine Teilungsanordnung vorliegt, sondern ein Vorausvermächtnis.
Dies ergibt sich nämlich daraus, dass der Vater gerade keine Wert aus Gleichungen Wertausgleichungen laut Testament wünscht, was allerdings dazu führen muss, dass keine Teilungsanordnung angenommen werden kann, vergleiche dazu BGH NJW-RR 1990, 391
, 392. Vielmehr handelt es sich nämlich bei dem Fall der „wertverschiebenden Teilungsanordnung“ um ein Vorausvermächtnis.
Dieses Vermächtnis erstreckt sich auch auf das Surrogat, nämlich den Erlös. Dieser muss nicht verteilt werden. Ich kann ihn aber nur nochmals nahe legen, einen Anwalt mit der Auseinandersetzung des Erbes zu beauftragen. Es geht um ihr Vermögen!
Hochachtungsvoll
Hellmann
-Rechtsanwalt-