Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In Deutschland können die Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer unterliegen.
Nach dem Einkommensteuerrecht zählen private Grundstücksveräußerungen als private Veräußerungsgeschäfte zu den sog. „sonstigen Einkünften“, § 22 Nr. 2 EStG
.
Ob ein solches privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG
vorliegt, regelt § 23 EStG
. So definiert § 23 EStG
:
„Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken [...], bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. [...]“
Nur in diesem Falle müssten Sie den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf als sonstige Einkünfte in ihrer Einkommensteuerveranlagung angeben.
Als Zeitpunkt des Erwerbs ist in Ihrem Falle des unentgeltlichen Erwerbs durch Erbschaft auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsvorgängers – also ihres Mannes - abzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG
). Auf den konkreten Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch ihren Mann kommt es aber gar nicht an, da bereits seit dem Übergang in Ihr Vermögen 16 Jahre vergangen sind.
Da also mehr als 10 Jahre seit dem Erwerb vergangen sind, ist § 23 EStG
nicht einschlägig.
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt damit nicht vor. Dies hat zur Folge, dass auch keine „sonstigen Einkünfte“ bei der Veräußerung vorliegen. Der Gewinn unterliegt im Ergebnis nicht der Einkommensteuer.
Selbstverständlich ist Grunderwerbssteuer zu entrichten. Diese trägt in der Regel der Erwerber.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
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