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Abschreibung Doppelhaus über § 7b EStG und Verkauf im 5ten Jahr

31. Januar 2025 20:16 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich plane eine komplette Doppelhaus also 2xDoppelhaushälfte mit Fertigstellung im Jahr 2026 zu errichten und diese ab dann zu vermieten.

Ich halte die beiden Doppelhäuser im Privatvermögen. Nach 4 Jahren Vermietung möchte ich diese Häuser dann veräußern.

Ich möchte nun während der 4 Jahre die 3 % reguläre Abschreibung aus §7 ESt 4 (2) (a) und zusätzlich 5 % Sonderabschreibung aus § 7b EStG in meiner privaten Steuererklärung geltend machen.

Im Jahr 5 möchte ich die beiden Doppelhaushälfte dann getrennt veräußern. Im diesem Jahre würde ich dann den Gewinn aus der Veräußerung, der sich ergibt aus Verkaufspreis der Häuser - normale Abschreibung über die 4 Jahre - Sonderabschreibung über die 4 Jahre - Baukosten - Grundstückskosten, über die "Spekulationssteuer" also über die Einkommenssteuer versteuern.

Ist dieses zulässig, ohne dass ich eine Steuerrückforderung für die Abschreibungen erwarten muss?

Primär geht es mir darum, ob ein Doppelhaus, welches ich vermiete als "neue Wohnungen" nach §7b ESt gilt und sichergehen, dass keine Rückerstattung der Sonderabschreibungen fällig wird.

Aus meiner Sicht greift hier aber §7b ESt. 4 (2), da die Gewinne der Einkommensteuer unterliegen (Spekulationssteuer) und somit trotz Verkauf vor 10 Jahren keine Rückgängigmachung der Abschreibung erfolgt.

31. Januar 2025 | 22:24

Antwort

von


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Steuerliche Behandlung der Veräußerung von Doppelhaushälften

Bei der geplanten Errichtung und Vermietung der Doppelhaushälften sowie der anschließenden Veräußerung sind mehrere steuerliche Aspekte zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungen und die Spekulationssteuer.

Abschreibungen

Reguläre Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG)

Die reguläre Abschreibung für Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden, beträgt 2 % pro Jahr. In Ihrem Fall planen Sie jedoch eine Abschreibung von 3 %, was auf eine andere Regelung oder einen speziellen Fall hinweisen könnte. Üblicherweise beträgt die lineare Abschreibung für Wohngebäude 2 %.

Sonderabschreibung (§ 7b EStG)

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ermöglicht zusätzliche Abschreibungen für bestimmte Neubauten. Diese Regelung gilt für „neue Wohnungen", die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % jährlich, zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Doppelhaushälften als „neue Wohnungen" im Sinne des § 7b EStG gelten. Dies setzt voraus, dass die Gebäude neu errichtet wurden und die weiteren Voraussetzungen des § 7b EStG erfüllt sind.

Äußerung und Spekulationssteuer

Spekulationsfrist (§ 23 EStG)

Da Sie die Doppelhaushälften nach 4 Jahren veräußern möchten, fällt die Spekulationsfrist von 10 Jahren gemäß § 23 EStG an. Gewinne aus der Äußerung innerhalb dieser Frist sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Rückgängigmachung der Sonderabschreibung

Eine Rückgängigmachung der Sonderabschreibung erfolgt in der Regel, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nicht mehr erfüllt sind. Dies wird insbesondere dann genutzt, wenn die Immobilie nicht mehr zu Wohnzwecken verwendet wird oder die Nutzungsvoraussetzungen eines bestimmten Zeitraums nicht eingehalten werden.

Da Sie die Doppelhaushälften vermieten und somit zu Wohnzwecken nutzen, sollte die Sonderabschreibung nicht rückgängig gemacht werden, solange die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Verkauf der Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist führt nicht automatisch zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung, solange die Nutzungsvoraussetzungen bis zum Zeitpunkt der Veräußerung erfüllt waren.

Fazit

Abschreibungen : Die reguläre Abschreibung und die Sonderabschreibung können geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen des § 7b EStG erfüllt sind.
Spekulationssteuer : Der Gewinn aus der Veräußerung ist steuerpflichtig, da die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen : Eine Rückforderung der Sonderabschreibungen ist nicht zu erwarten, solange die Nutzungsvoraussetzungen bis zur Veräußerung erfüllt sind.
Es ist ratsam, die genauen Voraussetzungen des § 7b EStG zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Doppelhaushälften als „neue Wohnungen" gelten und die Sonderabschreibung rechtmäßig in Anspruch genommen werden kann. Sie sollten nochmal mit einem Steuerberater alles durchrechnen.


Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2025 | 22:37

Danke für Ihre Antwort.

Sie schreiben dass die reguläre Abschreibungssatz 2 % beträgt. Dieser wurde aus meiner Sicht aber für neu errichtete Gebäude ab 2023 auf 3 % erhöht. Siehe § 7 (4) 2. a). Ist das nicht korrekt?

Ich lese aus ihrer Antwort aber, dass auch ein Doppelhaus als Wohnung zählt und nicht direkt ausgeschlossen wird, richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2025 | 23:17

Ja, das ist korrekt. Für neu errichtete Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, beträgt die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies gilt für Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Ein Doppelhaus, das zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wird, fällt unter diese Regelung und kann somit mit 3 % jährlich abgeschrieben werden.



Ein Doppelhaus wird in der Regel als zwei separate Wohneinheiten betrachtet, sodass jede Doppelhaushälfte als eigene "Wohnung" im steuerlichen Sinne gilt. Solange die Doppelhaushälften zu Wohnzwecken genutzt werden, sind sie nicht von der Abschreibung ausgeschlossen.

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