Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben müssen Sie hier keine Einkommenssteuer wegen privater Spekulationsgewinne nach § 23
Einkommensteuergesetz zahlen.
Die Erbschaft als solche ist dabei kein Problem. Als Erwerb im Sinne des Gesetzes gilt nämlich nur ein entgeltlicher Erwerb, Wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG
ergibt. Als Erbe bekommen Sie auch die Zeiten seit dem Erwerb durch den Erblasser angerechnet.
Der letzte entgeltliche Erwerbsvorgang, auf den es hier ankommt, ist dabei der Übergang ins Privatvermögen der Großmutter in den achtziger Jahren. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG
, wonach der Übergang ins Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe als Erwerbsvorgang zählt.
Ansicht dürfte das kein Problem sein, weil nämlich das Finanzamt das Grundstück seit diesem Zeitpunkt als Privatvermögen führt. Die Entnahme des Grundstücks oder Betriebsaufgabe müsste dem Finanzamt damals durch die Großmutter auch angezeigt worden sein. Insofern müsste man im Falle eines Falles in den Steuerakten der Großmutter oder bei deren Steuerberater nachfragen. Allerdings rechne ich hier eher nicht mit Problemen, weil das Grundstück auch in den letzten Jahren bei der Finanzbehörde durchgängig als Privatvermögen geführt wurde. Geben Sie das also zunächst einmal bei der Einkommensteuererklärung so an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Winkler
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