Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es zwar so, dass Sie als Privatperson einen Ausschluss der Haftung wegen Sachmängeln vereinbaren können. Dann müsste sich Ihr Käufer auch daran festhalten lassen.
Da Sie sich aber auf Verhandlungen mit ihm eingelassen und ihm gesagt haben, dass Sie den Artikel zurücknehmen, haben Sie wiederum eine Vereinbarung mit dem Käufer getroffen, an welche Sie sich dann halten müssen. Inwiefern die Zeitspanne von drei Wochen für eine Rückgabe zu lang ist, kann ich in diesem Rahmen nicht klären, scheint mir aber zweifelhaft.
Daher rate ich Ihnen, den Artikel zurückzunehmen und dann auch den Kaufpreis zurück zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Ändert es etwas, da er den Artikel geöffnet hat?
Nein, denn Sie haben von sich aus angeboten, den Artikel zurückzunehmen, obgleich Sie nicht wussten, ob der Artikel tatsächlich defekt war. Wenn Sie nachweisen können, dass der Artikel nur durch das Öffnnen einen technischen Defekt erlitten hat, hätten Sie eine Chance. Die Frage ist dabei aber, ob sichd er Aufwand für Sie lohnt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicoel Maldonado