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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Anfrage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und des Einsatzes wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie die Dienstbarkeit als "Privatperson" und nicht als "Unternehmer" verkaufen.
Es läge dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handeln würde.
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Verkaufserlöse aus dem Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als 10 Jahre liegen. Ist dieser Zeitraum überschritten, ist der Verkauf (einkommen-)steuerfrei. Eine Dienstbarkeit ist aber nicht einmal ein grundstücksgleiches Recht. Insofern ist der Verkauf einer Dienstbarkeit steuerfrei.
Sollte es sich um einen "Unternehmer"-Fall handeln, ist im Übrigen eine Umsatzsteuerbefreiung im § 4 Nr. 12 c UStG vorgesehen.
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Dr. Christian Höll
Rechtsanwalt
Rudolphstraße 30
90489 Nürnberg
Tel.: 0911 3766944
Fax.: 0911 37669455
Web.: www.sh-recht.de
Rechtsanwalt Dr. Christian Fuchs
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Nachfrage vom Fragesteller
13.06.2012 | 16:02
Sehr geehrter Herr Höll, vielen Dank für die kompetente Auskunft. Noch eine Nachfrage: Würde der Zeitraum von 10 Jahren ab der Bewilligung oder ab der Eintragung ins Grundbuch gelten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.06.2012 | 18:19
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Haltefrist kommt es zunächst einmal nicht auf die Bewilligung oder die Eintragung, sondern auf den rechtsverbindlichen Abschluss des Kaufvertrages an. Es ist also das Datum des Ankaufs und das Datum des Verkaufs miteinander zu vergleichen.
Beachten Sie, dass im Grundstücksrecht Formvorschriften greifen. "Rechtsverbindlich" ist hier erst ein Kaufvertrag der notariell beurkundet ist (§ 311 b Abs. 1 BGB). Allerdings wird ein Kaufvertrag, der nicht notariell beurkundet ist, durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch ebenfalls rechtswirksam (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB). Es gilt daher, dass frühestens auf den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags abzustellen ist. Wenn aber ein nicht notariell beurkundeter Vertrag vorliegt, kommt es spätestens mit der Eintragung zur Formgültigkeit mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Frist anläuft. Das gleiche gilt entsprechend auch für das Fristende.
Ich hoffe, Ihre Frage damit umfassend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen