Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Anfrage dahingehend, als dass Sie einen Nachlass komplett erworben haben und der Hauptbestandteil dieses Nachlasses eine Immobilie war. Die Immobilie haben Sie nach ca. 6 Monaten verwertet.
Hier sehe ich eher eine Besteuerung des Veräußerungsgewinn des Immobilie aus § 23 EStG
als eine Erbschaftssteuerproblematik.
Sie können sich zwar im Wege der Erbfolge die Haltezeiten der Immobilie des Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Kommen Sie hier aber nicht auf 3 Jahre Eigennutzung inklusive 2017 oder 10 Jahre Eigentum, wäre der Gewinn zu versteuern.
Da Sie die Immobilie renoviert haben, können Sie diese Kosten vom Gewinn abziehen. Ihre Einschätzung ist also erst einmal so nicht richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Guten Tag,
Ja, die Problematik sehe ich auch. Aber das ist keine Antwort auf meine Frage.
Diese lautet, ob der Vorgang in DE wegen der Bestimmugen des Deutsch norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist, wenn ja ob es andere Gründe gibt, aus denen eine Steuerpflicht in DE besteht.
Diese Frage hätte ich gern KONKRET beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen aus Norwegen.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Aus Art. 6 Abs. 1 des DBA können die Einkünfte aus dem Verkauf der Immobilie in beiden Staaten besteuert werden.
Aus Art. 23 Abs. 1 a DBA können Sie die in Deutschland bezahlte Steuer in Norwegen voll anrechnen.
Es besteht also keine Steuerfreiheit, da Sie in Deutschland aus § 1 Abs. 4 EStG
beschränkt steuerpflichtig mit Ihre deutschen Einkünften sind. Dies lässt das DBA zu.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihr Feedback. In meinem Profil habe ich die Bitte hinterlassen, mich bei Verständnisfragen weiterführend über meine hier hinterlegte E-Mail-Adresse zu kontaktieren, bevor man eine vermeintlich schlechte Bewertung abgibt.
Ich helfe Ihnen gerne weiter und möchte selbstverständlich, dass Sie hier zufrieden sind.
Sie hatten mir in der Tat eine konkrete Frage gestellt, nämlich ob der Vorgang in DE wegen der Bestimmungen des Deutsch norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist, wenn ja ob es andere Gründe gibt, aus denen eine Steuerpflicht in DE besteht.
Ich hatte Ihnen dann geschrieben, dass Sie wegen Art. 6 DBA in beiden Ländern besteuert werden dürfen, § 1 Abs. 4 EStG
die beschränkte Steuerpflicht für Sie in DE regelt und Ihnen die deutsche Steuer in Norwegen aus Art. 23 Abs. 1 a DBA angerechnet wird.
Ich dachte dies würde, unter Bezugnahme auf das Gesetz, Ihre Frage konkret beantworten. Verlässlicher als das Gesetz kann meine Antwort nicht werden, ich kann Ihnen versichern, dass ich nicht "ins Blaue hinein" schreibe.
Problematisch ist hier, dass ich Sie nur zum deutschen Recht beraten kann, die Anrechnung der Steuer aber in Norwegen erfolgen wird, ich kein Norwegisch spreche und Ihnen daher keine norwegischen Verwaltungsvorschriften liefern kann.
Ich schaue aber gerne noch einmal bzgl. einer deutschen Referenz für Sie und werde mich heute Abend hier wieder bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Guten Abend,
ich habe heute noch einmal die mir zu Verfügung stehende juristische Datenbank durchsuchen können, ich habe keinen norwegischen Präzedenzfall finden können.
Aufgrund der sehr einfachen Gesetzeslage, die ich Ihnen oben erklärt habe, überrascht dies aber auch nicht. Schreiben Sie mir, wenn Sie weitere Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen