Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1.a. Eine Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 EstG liegt vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebes oder des Teilbetriebes in einem einheitlichen Vorgang auf einen Dritten entgeltlich übertragen werden.
Da hier die PV-Anlage alleinige Grundlage des Betriebes war, ist meiner Auffassung nach von einem Verkauf der wesentlichen Betriebsgrundlage i.S.d. § 16 EStG
auszugehen.
Werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen, so gefährdet dies die steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. v. 17.7.2008 - X R 40/07
). Dies scheint mir hier aber nicht der Fall zu sein.
b. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem erzielten Verkaufspreis abzgl. des Buchwert des Betriebsvermögens, abzgl. Verkaufskosten, abzgl. vom Dritten nicht übernommene Verbindlichkeiten.
2. Eine betreibsveräußerung i.S.d .§ 16 EStG
ist Umsatzsteuerneutral. Hier wäre also keine USt fällig.
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die PV-Anlage nach dem Verkauf weiter betrieben wurde. Auch dieses Kriterium, um zu einer Umsatzsteuerneutralität zu kommen, wurde erfüllt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für die Antwort.
Bezgl. der UmSt. die ich mir beim Kauf der Anlage (KP 10.000 Brutto = 8.403,36 € ergibt eine UmSt. von 1.596,64 Euro. Kauf Mitte 2013, Verkauf/Übergabe zum 1.1.2015. Im Immobilien KV wurde nichts von UmSt. erwähnt nur die 10.000€. Die Anlagen werden ja auf 20 Jahre abgeschrieben. Muss ich nun einen Teil der UmSt. erstatten?
Danke schon einmal für die neuerliche Antwort.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
beim Kauf der PV-Anlage war in der Tat USt zu bezahlen. Bei der Betriebsveräußerung, die oraissetzungen des § 16 EstG liegen meiner Auffassung nach vor, ist dagegen keine USt für den Gesamtvorgang fällig.
Ich sehe daher keine Veranlassung davon auszugehen, dass Sie USt erstatten sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park