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Verkauf PV-Anlage bei Hausverkauf: Gewinn oder 'Geschäftsaufgabe als Ganzes'?

| 13. August 2024 20:34 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich verkaufe das selbst bewohnte private Wohnhaus. Verkaufserlös ist steuerfrei, das ist klar. Auf das Haus wurde 2020 eine PV-Anlage mit 9,94 kWp gebaut und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewandt. Es erfolgt eine Überschusseinspeisung.
Dieses Gewerbe beinhaltet keine weiteren Tätigkeiten. Mein Alter beträgt 40 Jahre.

Wenn wir nun die PV-Anlage (Buchwert ca. 4.000 €) verkaufen und einen Verkaufspreis definieren, der auf Grund prognostizierter Überschüsse mit 15.000 € über dem aktuellen Buchwert liegt, entsteht dann eine steuerlicher Gewinn? Gibt es Möglichkeiten hier Freibeträge zu nutzen? Wenn ja, welche wären dies?

Vielen Dank!

13. August 2024 | 22:17

Antwort

von


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Guten Tag,
beim Verkauf Ihres selbst bewohnten privaten Wohnhauses ist der Verkaufserlös grundsätzlich steuerfrei, wie Sie bereits richtig festgestellt haben. Allerdings stellt die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) eine Besonderheit dar, da sie als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet wird und nicht automatisch unter die Steuerfreiheit des Hausverkaufs fällt.
### Steuerliche Behandlung der PV-Anlage
1. **Einkommensteuerliche Betrachtung:**

- Da die PV-Anlage als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt und Sie diese im Rahmen eines Gewerbebetriebs betreiben, wird der Verkauf der PV-Anlage als Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens betrachtet.

- Der Gewinn aus dem Verkauf der PV-Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Anlage. In Ihrem Fall wäre das:

[

ext{Verkaufspreis} - ext{Buchwert} = 15.000,€ - 4.000,€ = 11.000,€

]

- Dieser Gewinn von 11.000 € ist grundsätzlich steuerpflichtig und muss in Ihrer Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) angegeben werden.
2. **Freibeträge und Steuerermäßigungen:**

- **Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG:** Dieser Freibetrag gilt für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs und beträgt 45.000 €, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Da Sie 40 Jahre alt sind, können Sie diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen.

- **Tarifermäßigung nach § 34 EStG:** Für Veräußerungsgewinne kann eine Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden, die den Gewinn ermäßigt besteuert. Diese Ermäßigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie z.B. die Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs. Da Ihre PV-Anlage das einzige Wirtschaftsgut Ihres Gewerbebetriebs ist, könnte diese Ermäßigung in Betracht kommen.
3. **Umsatzsteuerliche Betrachtung:**

- Da Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, fällt keine Umsatzsteuer auf den Verkauf der PV-Anlage an, sofern Ihr Jahresumsatz die Grenze von 22.000 € nicht überschreitet.
### Zusammenfassung
Ja, beim Verkauf der PV-Anlage entsteht ein steuerlicher Gewinn in Höhe von 11.000 €, der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern ist. Da Sie die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht erfüllen, können Sie diesen nicht nutzen. Allerdings könnte die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommen, da es sich um die Veräußerung des einzigen Wirtschaftsguts Ihres Gewerbebetriebs handelt.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Ergänzung vom Anwalt 23. August 2024 | 12:43

Guten Tag:

Vielen Dank für die tolle Bewertung. Es freut mich sehr das ihnen die Antwort geholfen hat!
Bitte wundern Sie sich nicht: Anbei erhalten Sie noch einen Trustpilot Link. Mir würde eine kurze Bewertung dort sehr helfen mein Google Ranking zu verbessern. Das klappt mit den Portal Bewertungen leider nicht. Ich wäre ihnen für ein positives Feedback daher sehr dankbar!

https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net

Also kleines Danke sende ich ihnen noch einen Link in eigener Sache. Ich habe vor einiger Zeit ein Ebook im Bereich Steuern veröffentlicht. Einige der Themen interessieren Sie vllt. auch. Sie können das Ebook im Kindle Abo sogar umsonst lesen. Wenn Sie das nicht interessiert, dann ignorieren Sie den Link einfach aber ich dachte - naja schaden kann es vllt nicht, weil ihr Thema auch in die Richtung geht.

Der Link befindet sich hier:

https://www.amazon.de/Auswandern-ultimative-Guide-Strafrecht-Fragebogen-ebook/dp/B0DCHNXZ8W/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&crid=98970P6MGRYS&dib=eyJ2IjoiMSJ9.I6mnIAUVPvZY2aN1UI_eme1pSuKb8JfRO_o0yIRk8RZVqn2c_BdQInZw4Bss2tTQVH2vHaPDZwZF9gMmxFdCu4tocWWBE8tCmQpBcME-uvhvH-lDmJWo8hPRKrvKs-277Nb_jYHdgDLZSCGjk2EQH8koKw8ZCehTj1vraV2y9yGLCnlYEgGVsAHFl05WWIu6PjmUIJCBK-PC6ZvPtLAXcWEtW9tnw6r4PZbtAWGcCC0.Tmq2ri4AW3C2LlTVP3NadPNkO8NCkTD6eeBZJp7ZTO0&dib_tag=se&keywords=auswandern+guide&qid=1724409629&sprefix=auswandern+guide%2Caps%2C130&sr=8-1


Viele Grüße und nochmal danke!

Bewertung des Fragestellers 14. August 2024 | 06:06

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