Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sog. "Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" erfordert nicht, dass der Steuerpflichtige das Gebäude über drei volle Kalenderjahre bewohnt haben muss. Tatsächlich ist § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
bereits dann erfüllt, wenn Sie die ETW ein einziges volles Kalenderjahr und jeweils einen Tag im vorangegangenen Jahr und einen im Veräußerungsjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben d. h. die beiden Randjahre müssen lediglich "angeschnitten" sein.
Entscheidend ist das Verpflichtungsgeschäft (notarielle Kaufvertrag), also nicht die dingliche Übergabe (Eintragung ins Grundbuch).
Wenn Sie also Anfang 2020 die ETW verkaufen, können Sie dies ohne Anfall von Spekulationssteuer tun.
Nähere Erläuterungen finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: BMF vom 5.10.2000 (BStBl I 2000 S. 1383).
Mit freundlichem Gruß!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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