Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 23 Abs.1 S 3 EStG
sind Wirtschaftsgüter von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass die Vermietung seit 2012 die Selbstnutzung unterbrochen hat und damit eine Besteuerung des Gewinns im Falle eines Verkaufs 2017 auslösen würde. Anders ausgedrückt: Hätten Sie die Eigentumswohnung erst vermietet und danach selbst länger als 2 Jahre selbst genutzt, könnten Sie den Veräußerungsgewinn bereits 2017 steuerfrei reklamieren.
Eine Veräußerung im Jahr 2017 wäre somit steuerpflichtig. Sie sollten daher die 10-Jahresfrist des § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG
ausschöpfen, um eine Besteuerung sicher zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen