Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich die Frage unter Beachtung der Angaben.
Sie haben in der Tat einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Ein Rücktrittsrecht des Verkäufers ist nicht gegeben.
Sie können vom Verkäufer nach § 433 I S. 1 BGB
Erfüllung des Vertrages verlangen, also Lieferung des Flügels.
Wenn der Verkäufer nunmehr mitteilt, der Flügel stehe nicht zum Verkauf, dann ändert das nichts an der Rechtslage. Zu prüfen ist, ob der Verkäufer den Flügel evtl. schon vorher an einen Dritten verkauft hat. Dann läge ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor, mit der Folge, dass der Verkäufer Schadensersatz leisten müßte. Die Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis.
Ich gehe aber davon aus, dass der Flügel noch nicht verkauft ist, sondern, dass dem Verkäufer der Preis schlicht zu niedrig war. In diesem Fall muß der Verkäufer ihnen den Flügel zum vereinbarten Preis liefern. Die Nichterfüllbarkeit des Verrtrages müßte der Verkäufer beweisen, nur für diesen Fall entstünde ein Schadensersatzanspruch.
Rechtlich muß zunächst schriftlich vom Verkäufer die Erfüllung des Vertrages, also Lieferung des Flügels, gegen Zahlung des Preises verlnagt werden. Dies sollten Sie durch einen Anwalt vornehmen lassen.
Es macht immer Sinn, über einen Vergleich nachzudenken. Sie können grundsätzlich den gekauften Flügel zum Gebotspreis verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen. Eventuell besteht ja noch die Möglichkeit, dass man sich auf einen anderen Flügel einigt zu einem evtl. höheren Preis. Zunächst sollte dem Verkäufer aber die Deutlichkeit der Rechtslage klarmachen.
Die Anwaltskosten (falls kein Rechtsschutz besteht) belaufen sich außergerichtlich nach dem Wert 2334,98 € auf 209,30 € netto zzgl. Auslagen und MwSt. Für den Fall einer Klage entstehen weitere Kosten, die außergerichtlichen Kosten werden aber angerechnet.
Ich stehe gern für die weitere Vertretung Ihrer Interesssen zur Verfügung, bitte nehmen Sie für diesen Fall Kontakt per mail mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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