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Verkäufer will von Kaufvertrag zurücktreten

14. Juni 2008 14:51 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Kann ein Verkäufer bei Ebay nach dem Ende der Auktion zurücktreten?

Nein, da mit dem Ende der Auktion ein bindender Kaufvertrag zustande kommt. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmesituationen, in denen ein Rücktritt möglich ist: 1. Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Wenn der Verkäufer beim Einstellen des Angebots einen wesentlichen Fehler gemacht hat. 2. Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB): Wenn es dem Verkäufer unmöglich ist, den Artikel dem Käufer zu übereignen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein unberechtigter Rücktritt vom Verkauf zu Schadensersatzansprüchen des Käufers führen kann.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zunaechst eine Frage und wuerde mich
- je nach Antwort - auch gerne von Ihnen vertreten
lassen. In diesem Fall waere ich auch ueber eine
Auskunft ueber die zu erwartenden Kosten dankbar.
(Verkaeufer aus Friedberg, Hessen).

Ich habe am 12.06. bei Ebay einen Fluegel
bei einem gewerblichen Verkaeufer ersteigert zu
einem Betrag von knapp 2400 Euro.
Bereits im Vorfeld hatte ich mit dem Anbieter
bezueglich der Lieferung kommuniziert und dort im Falle
der Ersteigerung eine Einigung gefunden.
Ich habe nach Beendigung der Auktion am 12.06. eine
email an den Anbieter geschickt mit der Bitte,
nun die Details der Kaufabwicklung abzusprechen.
Am 13.06. um 9:35 erhielt ich folgende Antwort:

"Guten Morgen,
ich muss Ihnen leider mitteilen, dass uns mit diesem Flügel
ein Fehler unterlaufen ist. Der Flügel stand schon
vor 7 Tagen, als der Flügel vom Büro eingestellt wurde,
nicht mehr zum Verkauf. Ich wurde leider zu spät darüber
informiert, da wir momentan in 2 Geschäften über 25 Flügel
stehen haben und da gab es zwischen der Verkaufs- und
unserer Abteilung wohl ein Missverständnis.
Das darf eigentlich gar nicht passieren, es tut uns wirklich
sehr leid, aber nun ist es passiert und ich wollte mich so
schnell wie möglich bei Ihnen melden.
Ich muss auch ganz ehrlich sagen, wir können Ihnen auch
nichts vergleichbares anbieten, da das nun mal ein
ganz spezieller Flügel war.
-Wie gesagt, es tut uns sehr leid,
mit freundlichen Grüßen"

Der Fluegel war einige Wochen zuvor schonmal bei ebay mit einem
Mindestgebot von 8500 Euro eingestellt; damals hatte niemand
ein Gebot abgegeben. (Ich habe die Seite leider nicht
gespeichert.) Diesmal war der Startpreis bei 1 Euro.
Ich vermute, dass der Verkaeufer mit dem erzielten
Versteigerungspreis nicht zufrieden ist und deshalb nicht
mehr verkaufen will.
Im Vorfeld (07.06.) hatte ich zwei emails mit dem Anbieter
gewechselt, in denen von dem angeblichen anderweitigen Verkauf
keine Rede war und mir freundlich ein Probespielen angeboten
wurde.

Auf der Angebotsseite gab es zwar Erklaerungen zum
Rueckgaberecht durch den Kaeufer, aber keine AGBs oder
aehnliches, in denen der Kaeufer sich ein Ruecktrittsrecht
ausdruecklich vorbehaelt.

Ich haette den Fluegel wirklich sehr gerne gekauft und gehe
nach einiger Recherche auch davon aus, dass ich einen wirksamen
Kaufvertrag abgeschlossen habe. Meine Fragen an Sie:
1) Kann ich irgendwie erreichen, den Fluegel zu erhalten?
Ich waere u.U. auch mit einem etwas hoeheren Kaufpreis
einverstanden. (Vergleich?)
2) Bestehen bei Nichterfuellung Schadenersatzansprueche?
Ich suche nach einem Fluegel ungefaehr in der Preisklasse
(bzw. im Wert von) 8000-10000 Euro.

Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich die Frage unter Beachtung der Angaben.

Sie haben in der Tat einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Ein Rücktrittsrecht des Verkäufers ist nicht gegeben.

Sie können vom Verkäufer nach § 433 I S. 1 BGB Erfüllung des Vertrages verlangen, also Lieferung des Flügels.
Wenn der Verkäufer nunmehr mitteilt, der Flügel stehe nicht zum Verkauf, dann ändert das nichts an der Rechtslage. Zu prüfen ist, ob der Verkäufer den Flügel evtl. schon vorher an einen Dritten verkauft hat. Dann läge ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor, mit der Folge, dass der Verkäufer Schadensersatz leisten müßte. Die Höhe richtet sich nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis.

Ich gehe aber davon aus, dass der Flügel noch nicht verkauft ist, sondern, dass dem Verkäufer der Preis schlicht zu niedrig war. In diesem Fall muß der Verkäufer ihnen den Flügel zum vereinbarten Preis liefern. Die Nichterfüllbarkeit des Verrtrages müßte der Verkäufer beweisen, nur für diesen Fall entstünde ein Schadensersatzanspruch.

Rechtlich muß zunächst schriftlich vom Verkäufer die Erfüllung des Vertrages, also Lieferung des Flügels, gegen Zahlung des Preises verlnagt werden. Dies sollten Sie durch einen Anwalt vornehmen lassen.

Es macht immer Sinn, über einen Vergleich nachzudenken. Sie können grundsätzlich den gekauften Flügel zum Gebotspreis verlangen und dies notfalls gerichtlich durchsetzen. Eventuell besteht ja noch die Möglichkeit, dass man sich auf einen anderen Flügel einigt zu einem evtl. höheren Preis. Zunächst sollte dem Verkäufer aber die Deutlichkeit der Rechtslage klarmachen.

Die Anwaltskosten (falls kein Rechtsschutz besteht) belaufen sich außergerichtlich nach dem Wert 2334,98 € auf 209,30 € netto zzgl. Auslagen und MwSt. Für den Fall einer Klage entstehen weitere Kosten, die außergerichtlichen Kosten werden aber angerechnet.

Ich stehe gern für die weitere Vertretung Ihrer Interesssen zur Verfügung, bitte nehmen Sie für diesen Fall Kontakt per mail mit mir auf.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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