Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Handwerkerleistungen unterfallen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB
. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, hier als ab dem 31.12.2011 um 24 Uhr (faktisch also am 01.01.12). Die Verjährung tritt daher mit Ablauf des Jahres 2014 ein. Ab dem Jahr 2015 ist die restliche Forderung des Handwerkers verjährt.
Doch müssen Sie sich aktiv gegenüber dem Handwerker auf die Verjährung berufen. Daher sollten Sie die Forderungen des Handwerkers schriftlich zurück weisen, weil diese verjährt ist.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzaudiotr (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
23.11.2018
|
19:44
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: http://www.ra-schulte.net
E-Mail: