Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer knappen Angaben summarisch (s. Hilfe-Button) wie folgt:
1. Verjährung
Generell ist zunächst zu fragen, welche Verjährungsvorschriften in Ihrem Fall überhaupt anwendbar sind. Aufgrund der jüngsten Schuldrechtsreform haben sich diesbezüglich einige Veränderungen ergeben. Jedenfalls ergibt sich aus den Vorschriften des Art. 229
§ 6 EGBGB folgende Sachlage:
Gemäß des Abs. 1 jener Vorschrift findet das neue Verjährungsrecht Anwendung auf solche Forderungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Dies ist hier der Fall.
Ausgehend von der ersten Verpflichtung von 1984 zur Rückzahlung der betreffenden Darlehenssumme wäre diese Forderung (vgl. dazu § 195 GB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährt gewesen, da insoweit eine dreißigjährige Verjährung – ausgehend vom Zeitpunkt des jeweiligen Rückzahlungsanspruches, bzw. hier zum Zeitpunkt der Umschuldung 1988 (vgl. Palandt, 59. Auflage 2000, § 199, Rn. 9) – gilt.
Daraus folgt dann weiterhin die Anwendung des neuen Verjährungsrechts. Insoweit wäre eine dreijährige Verjährung (die voraussichtlich griffe) ab Kenntnis des Anspruchs anzunehmen. Allerdings muss dann wieder Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 berücksichtigt werden, der wiederum für das Entstehen und den Fristbeginn auf das alte Recht verweist (ein gesetzgeberisches Glanzstück, wie Sie sehen können).
Das führt dann aber zur Vorschrift des § 202 alten Rechts, wonach bei Stundung wiederum die Verjährung gehemmt ist. Eine Stundung ist hier aufgrund der vertraglichen Abreden (vorbehaltlich der genauen Überprüfung der Vertragstexte) gegeben.
2.
Allerdings dürften hier die Voraussetzung für eine Verwirkung gegeben sein. Aufgrund der längeren Nichtgeltendmachung der Forderung durch Ihre Eltern können Sie nämlich, vorbehaltlich des genauen Sachverhalts, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass nunmehr die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Insoweit läge die zeitliche Grenze in etwa bei 2 Jahren (so jedenfalls der BGH). Da über Jahre hinweg keinerlei Forderungen mehr gegen Sie geltend gemacht wurden und sie daher (unter Berücksichtigung auch des besonderen Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern) nicht mehr mit der Beitreibung zu rechnen brauchten, dürfte hier die Forderung verwirkt sein gem. § 242 BGB
. Das bindet auch die Rechtsnachfolger.
Auf Verjährung und Verwirkung müssen Sie sich aber im Zweifel auch berufen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 26.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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