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Verjährung zinsloses Privatdarlehen

1. August 2009 13:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Zusammenfassung

Ist die Forderung der Mutter von Frau A gegen Herrn B auf Rückzahlung der Hälfte des Darlehens von 25.000 EUR rechtens oder verjährt?

Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt drei Jahre, beginnt jedoch erst, wenn der Rückzahlungsanspruch fällig wird. Da bisher keine Raten gezahlt oder angemahnt wurden, ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Entscheidend ist, ob die Forderung fällig ist, was von der ursprünglichen Vereinbarung abhängt.

Guten Tag,
bitte um Auskunft für folgenden Sachverhalt:

Die Eheleute Frau A und Herr B leihten sich im Januar 2005 die Summe von 25000EUR von der Mutter von Frau A.

Es wurde Mitte Januar 2005 eine schriftliche Rückzahlungsverpflichtung vereinbart und von A und B unterschrieben. Der Wortlaut:
Frau A und Herr B verpflichten sich der Mutter von Frau A die geliehene Summe von 25000EUR in monatlichen Raten zu je mindestens 300EUR zurückzuzahlen, beginnend im Monat Januar 2005.

Es erfolgte bis heute keine Rückzahlung und es wurde bis heute keine Rate angemahnt.

Die Ehe von A und B wurde im Sommer 2009 geschieden.

Jetzt fordert die Mutter erstmals von Herrn B die Rückzahlung der Hälfte des Darlehens.

Besteht die Forderung zu Recht oder ist der Anspruch verjährt?

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Frage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Da kein Zins, sondern nur eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von „mindestens“ 300,00 €uro vereinbart wurde gehe ich nach erster Einschätzung der Sach – und damit einhergehenden Rechtslage davon aus, dass das Geld im Sinne des § 598 BB entliehen wurde.

Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die entliehene Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.

Ob die von der Schwiegermutter erhobenen Rückzahlungsforderung begründet bzw. insbesondere fällig ist hängt also davon ab, was damals konkret vereinbart wurde, also zu welchem Zweck das Geld entliehen wurde.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwar nach § 195 BGB 3 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist.

Hierbei darf der Anspruch auf Bezahlung der jeweiligen Tilgungsraten und der unter Umständen nun fällig gewordene Rückzahlungsanspruch i.H.d. Gesamtbetrages des entliehenen Geldes nicht verwechselt werden. Verjährt sind die Forderungen deshalb noch nicht.

Fraglich ist vielmehr, ob die Gesamtforderung überhaupt fällig ist.

Die Beantwortung dieser Frage ist - wie beschrieben - vom konkreten Inhalt der damals getroffenen Vereinbarung abhängig.

Alles in allem sollten Sie sich zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit an Ihren Scheidungsanwalt wenden. Sofern Sie noch keinen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben, sollten Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt mandatieren .

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine abweichende rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie über die kostenfreie Nachfragefunktion gerne bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2009 | 19:36

vielen Dank für die Antwort.

Den Wortlaut der Rückzahlungsverpflichtung (so ist diese Vereibarung überschrieben) habe ich exakt wiedergeben.
Rückzahlungsanspruch besteht demnach ab Januar 2005.

Der Zweck wurde nicht vereinbart, jedoch die geliehene Summe auf das Geschäftskonto des Herrn B überwiesen um Zahlungsverpflichtungen zu bedienen und wurde als Darlehen in der von B betriebenen Firma verbucht. Frau A und Herr B hatten in dieser Firma gearbeitet; Herr B war Eigentümer. Frau A war dort angestellt. Die Firma existiert seit Sommer 05 nicht mehr.

Hinsichtlich der Scheidung von A und B gibt es keine gegenseitigen Ansprüche. Ein Ehevertrag hatte dies ausgeschlossen. Das entsprechende Urteil ist rechtskräftig.

Insofern scheint es sich doch um ein Darlehen mit vereinbarten Rückzahlungsraten zu handeln. Greift hier die Verjährung ?
Welchen Anspruch hat die Schwiegermutter ? Laut Rückzahlungsverpflichtung haften beide Parteien für den Gesamtbetrag; nunmehr will sie die Hälfte der Summe von B in Anspruch nehmen. Ist dies möglich (auch hinsichtlich der Verjährung) ?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2009 | 21:33

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die prompte Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ich korrigiere meine ursprüngliche Antwort dahingehend, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung nicht um eine Leihvertrag sondern wohl um ein zinsloses Darlehen handelt.

Zwar ist für einen Darlehensvertrag die Vereinbarung eines bestimmten Zinssatzes typisch; vgl.: § 488 BGB . Allerdings kann Geld auch zinslos quasi als Darlehen verliehen werden. Eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB lag zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes jedenfalls noch nicht vor, da ursprünglich ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Geld in monatlichen Raten zurückzuzahlen ist.

Fraglich ist, ob unter anderem der Umstand, dass weder Sie noch die Geschiedene Rückzahlungen geleistet haben, etwas an der ursprünglichen Vereinbarung und wenn ja was, ändert.

Wenn ursprünglich ein zinsloses Darlehen mit unbestimmter Laufzeit vereinbart wurde, so ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Rückerstattungsverlangens, dass die Darlehensgeberin oder der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag kündigt.

Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate.

Wenn nun die Schwiegermutter die hälftige Darlehenssumme fristlos zurückfordert entspricht dies also jedenfalls nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Allerdings könnte bei einer streitigen Auseinandersetzung das Gericht die Rückzahlungsforderung unter Umständen dahingehend auslegen, dass die fristlose Kündigung quasi in einen fristgemäße Kündigung im Sinne des § 488 Abs. 3 BGB umzudeuten ist und Sie deshalb zur Bezahlung verpflichtet sind. Ein solcher Prozessausgang ginge für Sie mit einer erheblichen Kostentragungslast (2 Anwälte und Gerichtskosten) einher.

Verjährt ist die Forderung der Schwiegermutter eher nicht, da eine Forderung, erst ab dem Zeitpunkt zu verjähren beginnt, ab dem sie fällig ist. Etwas verständlicher wird diese Überlegung dann, wenn man zu beneken gibt, was gelten würde, wenn Sie die Raten bezahlt hätten:

In diesem Fall hätten Sie von den 25.000,00 EUR in monatlichen Raten über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren 12 x 300,00 =14.400,00 €uro zurückgezahlt und könnten die Rückzahlung dann nicht einfach beenden, indem Sie sich auf die 3 jährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen.

Die Verjährung könnte allerdings in dem Fall eingetreten sein, wenn Sie kurz nach der Übergabe des Geldes den Darlehensvertrag gekündigt haben.

Für die Kündigung des Darlehensvertrages, die u. U. auch durch schlüssiges Verhalten, nämlich der Nichtbezahlung der Raten erfolgt sein könnte, spricht, dass auch die Ehefrau nie eine Rate bezahlt hat.

Unter Umständen wurde das ursprünglich verliehene Geld nach Übergabe es Geldes auch geschenkt. Eine solche nachträgliche Schenkung wäre ohne notarielle Beurkundung wirksam, da die fehlende notarielle Beurkundung unschädlich ist, wenn das Geschenk im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB „geleistet“ wurde.

Auch ein Erlass der Schuld im Sinne des § 397 BGB kommt jedenfalls in Betracht.

Allerdings trägt die Beweislast für einen Erlass der Schuldner; so BGH NJW-RR 92,1388 .

Alles in allem gibt es also mehrere schlüssige Argumentationen, die Sie dafür anführen können, dass Sie nicht (sofort) zur Rückzahlung verpflichtet sind (Verjährung/Schenkung/Erlassvertrag). Deshalb empfehle ich nochmals, einen Anwalt zu konsultieren und mit diesem die konkreten Umstände noch eingehender zu erörtern.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und Danke für Ihr Verständnis, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf Grund der Komplexität des beschriebenen Sachverhaltes leider nicht einfach mit „ja, die Forderung(en) ist/sind verjährt“ oder „nein, die Forderung(en) ist/sind nicht verjährt“ beantworten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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