Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach Ihrer Schilderung war für die Rückzahlung des Darlehens festgelegt, dass es bis „1998“ zurück bezahlt werden sollte. Wenn man unterstellt, dass das Darlehen bis zum 31.12.1998 fällig war, wäre der Anspruch auf Rückzahlung verjährt, sofern kein titulierter Anspruch auf Rückzahlung vorliegt. Denn dann gilt gemäß Art. 229
§ 6 EGBGB die neue kurze Verjährungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt auch für Darlehen die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis hiervon. Der Anspruch wäre demnach bei Vorliegen dieser Voraussetzungen am 31.12.2005 verjährt.
2. Jedoch müssen Sie nachweisen können, dass diese Fälligkeit zum 31.12.1998 tatsächlich so vereinbart worden ist. Die Gegenseite wird behaupten, es sei kein Rückzahlungsdatum vereinbart. In diesem Fall kann sie nun das Darlehen kündigen, eine Verjährung wäre dann noch nicht eingetreten. Sie müssen also nach Beweisen (Schriftstücke oder Zeugen) suchen, die Ihre Version der Geschehnisse belegen.
3. Selbst wenn eine Verjährung noch nicht eingetragen wurde, kann die Gegenseite aller Voraussicht nach nicht von Ihnen alleine die ca. EUR 10.000,00 fordern. Denn das Darlehen wurde Ihnen und Ihrer Ehefrau gemeinsam gegeben. Wenn die Eltern das Darlehen insgesamt von Ihnen fordert und das auch noch möglich ist, können Sie im Gegenzug von Ihrer Frau die Hälfte der Forderung verlangen. Das gilt natürlich nur dann, wenn nicht nur Ihnen persönlich das Darlehen gewährt wurde, sondern Ihrer Familie insgesamt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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