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Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

3. Oktober 2006 16:16 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Meine Ex-Frau hat in der Trennungszeit 1999-2000 einige tausend D-Mark aus meinem eigenen (nicht gemeinsamen) Vermögen veruntreut. (Wie das ging ist eine eigene Sache, jedoch für die Fragestellung hier nicht von Bedeutung)

Als mir bekannt wurde, dass das Geld verschwunden ist, hat sie argumentiert, dass ich von ihr während der Ehe auch Vermögen in die Hand bekommen hätte und dieses ebenfalls verschwunden wäre, bzw. das von mir geltend gemachte Vermögen eigentlich das ihre wäre. Somit behauptete sie, dass ich keinen Anspruch auf das von mir geltend gemachte Vermögen hätte, da dieses quasi ihres wäre.

Wegen dieses Streites gab es eine Klage über zwei Instanzen und ein Urteil, wonach meine Ex nicht nachweisen konnte, dass ich von ihr Vermögen während der Ehe bekommen hätte. Somit war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (März 2004) klar, dass mein von ihr beiseite geschafftes Vermögen mir gehört und nicht ihres darstellte.

Und nun zu den entscheidenden Fragen bzgl. Verjährung meiner Ansprüche aus diesem Vermögen:

1. Wie lang ist die Verjährungsfrist in der ich noch meine Ansprüche auf Rückzahlung/Schadenersatz meines Vermögens geltend machen kann. Es handelt sich in diesem Falle um eine Veruntreuung, bzw. ungerechtfertigte Bereicherung, da sie das Vermögen ohne meine Zustimmung an sich gebracht und nicht mehr herausgegeben hat.
2. Die Verjährung rechnet meines Wissens ab Kenntnis von der Veruntreuung. Jedoch, ab wann hatte ich im Sinne dieses Gesetzes Kenntnis ? Ist die Kenntnis ab dem Zeitpunkt als ich erstmals feststellte, dass sie das Geld aus meiner Verfügungsgewalt entfernte, oder ab dem Zeitpunkt als per Urteil festgestellt wurde, dass ich nicht im Besitz von ihrigem Vermögen bin und somit rechtlich geklärt war, dass sie sich in den Besitz meines Vermögens gebracht hatte und kein Gegenanspruch vorhanden ist ?
3. Im Bezug auf die beiden vorgenannten Fragen, kann ich derzeit noch Klage auf Herausgabe und Schadenersatz erheben ?

Es gibt zwar theoretisch noch den Weg über den Zugewinnausgleich, der wird aber aus anderen Gründen nicht präferiert. Daher die wichtige Frage unter Punkt 2 und 3.

Mit freundlichen Grüßen

3. Oktober 2006 | 17:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

Vorweg sei auf Folgendes hingewiesen: Sie vermischen in Ihrer Darstellung strafrechtliche und zivlrechtliche Punkte. Ich werde daher beide Punkte trennen und separat behandeln.

1. Die strafrechtliche Verjährung für eine Veruntreuung beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB , sobald das auf Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten beendet ist. Aus strafrechtlicher Sicht dürfte die Veruntreuung, sofern es sich um eine handelt, was ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen vermag, verjährt sein. Hinweise auf eine Unterbrechung der Verjährung sind Ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Auf eine Kenntnis Ihrerseits kommt es nicht an.

2. Die ungerechtfertigte Bereicherung verjährt ebenfalls nach drei Jahren. Schadenersatz aud deliktischer Handlung kommt nicht in Betracht, da § 823 I BGB kein Vermögen schützt (In wie weit Schadenersatz aus anderen Normen des BGB in Betracht kommt, vermag an dieser Stelle nicht beurteilt werden). § 823 II BGB in Verbindung mit § 266 StGB als SChutzgesetz wäre zwar denkbar, dürfte aber auch an der abgelaufenen Verjährungsfrist scheitern.

Die Verjährung beginnt nämlich gem. § 199 BGB mit Kenntnis der anspruchbegründenden Umstände. Mit anderen Worten müssen Sie die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchbegründenden Norm erfüllen. In Ihrem Fall also die Tatbestandsmerkmale des § 812 BGB (bzw. §§ 823 II BGB iVm 266 StGB).
Ihren Darstellungen zufolge haben Sie von diesen Tatsachen schon früher erfahren (spätestens zu Beginn des Prozesses).

Um dies genau beurteilen zu können, werden Sie um ein persönliches Gespräch mit einem Kollegen nicht umhinkommen. Erst nach Einsicht der Akten und aller relevanten Fakten wird eine Beurteilung Ihrer Kenntnis möglich sein.

3. Damit beantwortet sich auch die dritte Frage. Nach den bisherigen Darstellungen wäre nur eine Klage auf Herausgabe denkbar. Diese dürfte jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich sein.

Der geführte Prozess ändert daran nichts. Davon ausgehend, dass Ihre Frau gegen Sie geklagt hat (ansonsten hätten Sie vermutlich einen vollstreckungsfähigen Titel in der Hand), wurde die Verjährung Ihrer Ansprüche nicht unterbrochen. Dies hätte evtl. im Wege einer Widerklage erreicht werden können.

Ich weise darauf hin, dass meine Beurteilung auf den mitgeteilten Informationen beruht und lediglich eine erste rechtliche Orientierung bietet. Gerade bei einem wie vorliegend recht komplexen Sachverhalt sollten Sie unbedingt ein persönliches Gespräch mit einem Kollegen suchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Übersicht geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2006 | 19:19

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass derzeit (Strafanzeige im Jahre 2001 wegen Untreue)immer noch ein Ermittlungsverfahren gegen meine Ex läuft. Die STA hat keine Lust in "Familienangelegenheiten" zu ermitteln (wortwörtliche Aussage der Staatsanwältin) und wollte schon einstellen. Derzeit aber noch nicht eingestellt.

Hat die Info noch eine Auswirkung zu Ihrer Antwort ?
Danke,
mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2006 | 19:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Ausführungen ändert sich nichts. Und nur über diese könnten Sie evtl. Ihren Schaden ersetzt bekommen. Das Sie schon im Jahr 2001 Anzeige erstattet haben, deutet leider daraufhin, dass Sie auch zu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis aller relevanten Fakten bzgl. einer Veruntreuung bzw. ungerechtfertigten Bereicherung hatten.

2. Bezüglich der strafrechtlichen Ausführungen würde durch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung unterbrochen. Allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von der doppelten Verjährungsfrist (§ 78c III S.2 StGB ). In Ihrem Fall würde also die absolute Verjährungsfrist 2007 ablaufen. Sollte die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig werden wollen, müssten Sie versuchen. die mit einer Beschwerde zu erreichen.

Aber wie gesagt, Sie könnten zwar möglicherweise eine strafrechtliche Verurteilung erreichen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue erfüllt wären. Zivilrechtlich würde dies aber an der eingetretenen Verjährung nichts ändern.

Es tut mir leid, Ihnen keine positiveren Auskünfte geben zu können. Gleichwohl würde ich Ihnen raten, sich mit einem Kollegen vor Ort zusammenzusetzen. Evtl. bringt eine genaue Analyse aller relevanten Fakten ein anderes Ergebnis. Ich kann an dieser Stelle, wie schon erwähnt, nur zu den Informationen Stellung nehmen, die Sie mitgeteilt haben.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

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