Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Es gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB
.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB
, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Diese Kenntnis vermittelte das Verfahren des Landgerichts im Jahre 2011.
Die Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2012 und endete mit dem Ablauf des 31.12.2014.
In dem Verfahren wurde aber dem Notar der Streit verkündet. Durch die Zustellung der Streitverkündung an den Notar wird die Verjährung aber nach § 204 Absatz 1 Nr. 6 BGB
gehemmt.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, vgl. § 209 BGB
.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde am 11.08.2012 zurückgewiesen, das Verfahren fand damit seinen Abschluss.
Die sog. Ultimo-Regel des § 199 Absatz 1 BGB
gilt jedoch nur für den Beginn der Verjährung. Im Falle einer Hemmung beginnt die Verjährung am 12. August 2012, also taggenau (vgl. BGHZ 93, 287
, 294).
Dies hat dann zur Folge, dass die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrag (29.12.2015) abgelaufen ist, so dass Verjährung eingetreten ist.
2.
Das Vorgehen gegen den Notar wäre damit wenig erfolgversprechend, weil dieser die Einrede der Verjährung erheben wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist, damit Sie mit der Beratung auch zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 12.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage mit der Bitte um Mitteilung falls für die Benatwortung weitere Gebühren
bezahlt werden sollen.
ändern folgende Tatsachen die Verjährung?
a) Das Beklagte Auktionshaus hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14.08.2012 wegen Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH fristgerecht erhoben.
Mit Beschluss vom 27.Juni 2013 hat der BGH hat der BGH diese Beschwerde gemäß § 543 Abs. 4 S.2 zurückgewiesen
b) der Treuhandvertrag zwischen dem beklagten Auktionshaus und der Streihelferin u. Übernehmerin, der bereits Gegenstand des Rechtsstreits am OLG war, war Gegenstand einer Klage des Auktionshauses gegen die Streithelferin und Übernehmerin auf Freigabe des Verkaufserlöses.
In diesem Verfahren wurde dem Notar am mit Schriftsatz vom 21.01.2015 der Streit verkündet.
Dieser ist nicht beigetreten
Das Urteil des Landgerichts erging am 30.01.2015
Die Streithelferin wurde verurteilt den auf dem Treuhandkonto hinterlegten Betrag an das Auktionshaus herauszugeben
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In diesem Fall wäre die dreijährige Verjährung nach meiner Auffassung noch nicht eingetreten, sondern durch den Mahnbescheidsantrag vom 29.12.2015 erfolgte insoweit eine Unterbrechung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth