Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Meine Beantwortung erfolgt in der Annahme, dass der Gläubiger, nicht Ihr Vater im Insolvenzverfahren ist.
Zu 1.:
Die Forderung ist noch nit verjährt. Kaufpreisforderungen verjähren gemäß § 195 BGB
nach 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. In Ihrem Fall enststand die Forderung wahrscheinlich im Jahre 2004. Die Verjährungsfrist begann also mit Ablauf des 31.12.2004. Die Verjährung tritt folglich nach 3 Jahren am 31.12.2007 ein. Zu beachten ist jedoch, dass die Verjährung eventuell bereits gehemmt oder unterbrochen ist (Z. B. durch Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid). In diesem Fall würde sich die Verjährungsfrist verlängern oder gar nicht weiterlaufen. Ob dies vorliegend so ist, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Zu 2.:
Sie können nur dann als Schuldner in Anspruch genommen werden, wenn Sie den Bertrieb Ihres Vaters als solchen übernommen haben. Es müsste also eine Betriebsübernahme vorliegen. Habe Sie dagegen eine völlig eigenständige Firma gegründet, können Sie nicht als Schuldner in Anspruch genommen werden. Die Unterscheidung ist sehr komplex und aus der Ferne leider ebenfalls nicht seriös zu beantworten. Indizien für eine Betriebsübernahme sind z. B. das Fortführen des Firmennamens, die Übernahme des Kundenstamms oder die Zahlung einer Ablöse etc..
Zu 3.:
Wenn Ihr Vater der Überzeugung ist, nie Waren bei der Firma bestellt zu haben, sollten Sie dies dem Insolvenzverwalter mitteilen. Allerdings dürfte der Insolvenzverwalter die besseren Beweise haben. Im Zweifel wird er neben der Rechung auch Lieferscheine oder Bestellungsformulare haben, welche Ihr Vater unterzeichnet hat.
Die angebliche Vermögenslosigkeit Ihres Vaters ist mit Vorsicht zu genießen. Erwirkt der Insolvenzverwalter einen Titel gegen Ihren Vater, was Ihm bei Untätigkeit Ihres Vaters leicht fallen wird, entscheidet letztendlich der Gerichtsvollzieher, ob nicht doch noch verwertbares Vermögen vorliegt. Des Weiteren sollten Sie beachten, dass eventuell Sie mittlerweile (nach den oben gemachten Ausführungen) Schuldner sein könnten.
Da die Sache aus der Ferne nicht klar zu durchschauen ist und es hier insbesondere auf die Beweislage ankommen wird, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, die Rechtslage schnellst möglich mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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