Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Die Ursachen, die die zivilrechtliche Verjährung hemmen können, sind abschließend in §§ 203 ff. BGB
normiert. Das Erstatten einer Stranzeige oder eines Strafantrags ist im Katalog des § 204 BGB
nicht genannt und zählt deshalb nicht hierzu (unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht). Daher muss ich Ihre Frage leider dahingend beantworten, dass Ihre Stranzeige die zivilrechtliche Verjährung nicht gehemmt hat.
Beachten Sie bitte, dass damit nicht die Aussage meinerseits verbunden ist, dass Ihr Anspruch auf jeden Fall verjährt ist. Denn denkbar wäre, dass bereits eine Hemmung aus anderen mir unbekannten Gründen eingetreten ist (z.B. nach § 203 BGB
für die Dauer, während der Sie mit der Gegenseite über die vermeintlichen Ansprüche verhandelt haben). Dies zu beurteilen, setzt Kenntnis der gesamten "Vorgeschichte" voraus. Die bisher für Sie tätige Rechtsanwältin müsste dies aber sehr wohl beurteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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