Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Das ist korrekt. Gemäß § 228 Abgabenordnung (AO
) verjähren festgesetzte Steuerschulden binnen fünf Jahren. Allerdings wird diese Verjährung gemäß § 231 AO
durch Mahnschreiben, Vollstreckungsversuche und Anmeldungen zur Insolvenztabelle unterbrochen. Wenn bisher keine Privatinsolvenz vorliegt und auch seit 2009 keine Mahnschreiben mehr kamen, gilt der Vollstreckungsversuch als letzte Verjährungsunterbrechung. Gemäß § 231 Absatz 4 AO
gilt diese für 10.000 €. D.h. der Betrag von 90.000 € ist bereits verjährt, der Rest verjährt 2014.
Wenn das FA regelmäßig automatisierte Mahnschreiben verschickt, verjährt die Forderung nie.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke für die schnelle Antwort,
ich habe gelesen, das auch Verjährungen unterbrochen werden, wenn das Finanzamt in regelmässigen Zeitabständen Adressermittlungen durchführt. Davon erfährt der Schuldner nichts. Ist es damit möglich, das diese Steuerschulden dann also praktisch nie verjähren ?
PS: Sind die 10.000 Euro bei Ihrer Antwort eine Grenze oder nur ein Beispiel ? Bei dem genannte ca 10 % Anteil sollten knapp 30.000 Euro eingetrieben werden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch Adressermittlungen unterbrechen die Festsetzungsverjährung. Wenn also regelmäßig Adressermittlungen durchgeführt werden, wird die Steuerschuld nie verjähren.
Verzeihung, die 10.000 € sind eher ein Schreibfehler, ich meinte 10 %. Es ist keine Grenze.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt