Nach Eintritt des Erbfalls wurde mir ein Erbschein erteilt , auf dessen Grundlage ich jetzt meinen Erbschaftsanspruch einklagen wollte. Nun wurde mir auf Betreiben der Gegenpartei der Erbschein eingezogen, weil die Gegenpartei - wie sie zugibt damals dem Nachlassgericht nicht wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, dass viel mehr Vermögen da war und ich daher nur als Vermächtnisnehmer anzusehen sei.
Nun meine Frage hierzu:
Es geht um die Verjährung des 2174, den ich nach Einziehung meines Erbscheins haben werde: wann beginnt die Frist zu laufen? Denn eigentlich erlange ich ja erst jetzt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, sehe ich das richtig? Denn vorher bin ich ja immer aufgrund des Erbscheins davon ausgeganen, dass ich Erbe bin.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Für die Verjährung des Anspruchs gilt nach Wegfall des § 195 BGB
.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB
, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die geforderte Kenntnis ist vorhanden, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist ( vgl. insoweit BGH Urteil vom 31. Januar 2014 – Az. III ZR 84/13
).
Sie haben insoweit völlig Recht, dass die Verjährung erst mit Ihrer jetzigen Kenntnis beginnt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller10. Januar 2016 | 17:28
Besten Dank. Also ist es nicht so, dass der Erbfall als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns hier vom Richter angesehen wird sondern das Entstehen der neuen Sachlage durch Kraftloserklärung des Erbscheins auf Grund der neuen Informationslage, dass mehr Vermögen vorhanden war? Sehe ich das richtig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Januar 2016 | 19:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das ist nach meiner rechtlichen Bewertung richtig.