Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Grundschuld ist keine Forderung, sondern ein sogenanntes dingliches Recht gegen das Grundstück, und existiert in Gestalt eines Grundschuldbriefes. Der jeweilige Besitzer des Grundschuldbriefes kann jederzeit in Höhe der Grundschuld in das Grundstück zwangsvollstrecken, d.h. von dem jeweiligen Eigentümer € 7500 fordern und bei Nichtzahlung die Zwangsversteigerung anordnen lassen.
Angesichts der Zeitabläufe vermute ich, dass der Grundschuldbrief verloren gegangen ist. Dann müssen Sie beim örtlichen Amtsgericht ein sogenanntes Aufgebotsverfahren beantragen. Im Zuge dieses Verfahrens wird das AG den aktuellen Besitzer durch öffentlichen Anschlag auffordern, seine Rechte geltend zu machen. Erfolgt das nicht fristgemäß, wird der Grundschuldbrief für erloschen erklärt und die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht.
Um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden, sollten Sie dafür einen örtlichen Notar einschalten.
Zinsen können in der Tat nur aufgrund eines Darlehensvertrages gefordert werden. Die Existenz dessen müßte aber von dem Fordernden nachgewiesen werden, zudem verjähren dessen Zinsen innerhalb von drei Jahren zum Jahresende. Sie sollten daher bei Zinsforderungen (und Darlehensforderungen) stets und sofort Verjährung geltend machen (verjährte Zinsen/Forderungen erlöschen nur, wenn Sie die Verjährung auch geltend machen).
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Hallo Herr Weber
Vielen Dank für ihre schnelle und umfassende Antwort.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich mich richtig ausgedrückt habe.
Im Grundbuch steht :
Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von fünfzehntausend DM für alle Forderungen und Ansprüche aus der Geschäftsverbindung für ........
Ist das Vorgehen trotzdem wie sie es beschrieben haben gleich oder muss ich einen Nachtragsliqidator bestellen , der dann eine Löschunsbewilligung erstellt ?
Mit freundlichen Grüßen
Ingolf Stubbe
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Nachfrage. Eine Sicherungshypothek ist rechtlich leider etwas ganz anderes als eine Grundschuld. Die Sicherungshypothek steht und fällt immer mit der abgesicherten Forderung, d.h. Sie können die Sicherungshypothek nur gelöscht bekommen, indem Sie die Zustimmung des Gläubigers bekommen oder anders das Erlöschen der Forderung nachweisen können.
Mögliche nächste Schritte sind daher das Kontaktieren des damaligen Insolvenzverwalters (sofern noch erreichbar) oder das Einschalten eines Nachtragsliquidators. Beides ist kompliziert und anfällig für teure Fehler, daher sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt