Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn -wie Sie andeuten- ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wurde, findet § 497 III 3 BGB
Anwendung. Diese Vorschrift bewirkt eine Hemmung der Verjährung für die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbeitungsgebühren sowie für die Verzugszinsen bis höchstens zehn Jahren.
Zweck dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts eine Titulierung der Forderung betreiben muss und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht.
Angesichts Ihrer Zeitangaben können Sie sich bislang nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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