Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Der Schuldschein stellt lediglich eine Verbriefung des ausbezahlten Darlehens dar. Ein Darlehen ist gem § 488 BGB
in den vereinbarten Raten und mit den vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.
2. Nach Ihren Schilderungen sind keine Zinsen vereinbart, so dass diese auch nicht geschuldet sind.
3. Ist kein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart, so muss gem. § 488 III BGB
das Darlehen gekündigt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Darlehen dann fällig und die Regelverjährung von 3 Jahren beginnt zu laufen.
Mangels Kündigung hat die Verjährung des Rückzahlungsanspruches damit noch gar nicht begonnen.
Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.