Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB
. Nach § 199 BGB
beginnt die regelmäßige Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist daher die Fälligkeit des Anspruchs des Darlehensgebers.
Nach Ihrer Schilderung ist die Gesamtfälligkeit aufgrund der Nichtzahlung bereits im Jahr 2005 eingetreten. Entsprechend begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005. Drei Jahre später, also mit Ablauf des Jahres 2008, wäre der Rückzahlungsanspruch verjährt gewesen.
Problematisch ist allerdings, dass nach § 212 BGB
die Verjährung neu zu laufen beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt. Mit dem auf die Anerkenntnishandlung folgenden Tag (§ 187 Abs 1 BGB
) beginnt die Verjährung von drei Jahren dann neu zu laufen.
Dies dürfte bei Ihnen der Fall gewesen sein, wenn Sie vor Ablauf der Verjährung – Ende des Jahres 2008 – bereits Teilzahlungen geleistet haben und danach weitere Teilzahlungen von Ihnen geleistet wurden, bevor die jeweils neu begonnene Verjährungsfrist abgelaufen war. Haben Sie in einer entsprechenden Kette von Zahlungen letztmalig im Januar 2010 eine Zahlung geleistet, so käme eine Verjährung erst im Januar 2013 infrage.
Insofern rate ich Ihnen aus Gründen der Vorsicht, sich am Besten persönlich vor Ort von einem Rechtsanwalt binnen der Widerspruchsfrist beraten und dort nach umfassender Sachverhaltsschilderung anhand der geleisteten Zahlungen die Verjährungsfrist genau bestimmen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 30.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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