Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufforderung des Rechtsanwalts kann als Kündigung des Darlehens verstanden werden. Nachdem Regelungen zur Kündigung resp. Rückzahlung wohl nicht vorhanden sind (so habe ich Sie zumindest verstanden), richtet sich die Kündbarkeit nach § 488 Abs. 3 BGB
: Danach kann der Darlehensgeber das Darlehen grds. mit einer Frist von drei Monaten kündigen; wurde kein Zins vereinbart, kann die Kündigung auch ohne eine Frist erfolgen.
Daher kann ich nur empfehlen, mit dem Rechtsanwalt eine Rückzahlungsmöglichkeit zu finden. Sollte dies nicht möglich sein und der Rechtsanwalt einen Mahnbescheid beantragen, kann ich unter Kostengesichtspunkten ebenfalls nur anraten, gegen diesen kein Rechtsmittel einzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Henning,
ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Antwort.
Was ist in dem Fall, wenn die Zinsen in Höhe von 10 Prozent in den ersten 15 Jahren beglichen worden sind und im Endvertrag aus dem Jahr 2011 steht eine Information über die endgültige, zinslose Rückzahlung (die Rückzahlung beinhaltet schon die vorherigen Zinsen). Muss man den Vertrag vielleicht doch kündigen? Müsste man seitens des Gläubigers die erhaltenen Zinsen versteuern? Ich wünsche Ihnen ein frohes und gesundes Osterfest und viel Gesundheit. Herzliche Grüße..
Hallo
und danke für die Nachfrage. Wichtig wäre zu klären, ob 2011 ein neuer, eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen wurde, oder ob man damals nur die Konditionen (also den Zinssatz) neu verhandelt hat. Wäre letzteres der Fall, würde die Kündigungsfrist wie ausgeführt 3 Monate betragen, d.h. der Rechtsanwalt müsste das Darlehen kündigen und eine Rückzahlung frühestens in 3 Monaten verlangen.
Zinserträge sind bei dem Darlehensgeber immer zu versteuern.
Für Ihre Wünsche danke ich Ihnen, und Ihnen ebenfalls ein frohes und vor allem gesundes Fest!
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt