Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine Mithaftung und Ihnen orientiert sich allein nach dem Vertragsinhalt, wie dieser also auszulegen und zu verstehen ist.
Dazu müsste man den Darlehensvertrag, sofern er schriftlich vorliegt, nach rechtlichen Grundsätzen auslegen und fragen, wie ein Dritter in der Rolle der Vertragsparteien es verstehen kann, ob Sie nun als Darlehensnehmer oder (mit-)haftende Person gelten sollen oder nicht.
Hilft allein der Vertragsinhalt schriftlicher Art nicht weiter, sind alle Einzelfallumstände heranzuziehen, auch mündliche Absprachen usw.
Nach meiner ersten Einschätzung kann ich auch nicht erkennen, wie Sie hier im Rahmen einer (Mit-)Haftung involviert sein sollen.
2.
So einfach ist es mit der Verjährung leider nicht, wie es sich scheinbar darstellt - im Einzelnen:
In der Norm des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB
steht:
"Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs [dürfte hier vorliegen, da die Großmutter die Zahlung angemahnt hat] nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB
bezeichneten Art gehemmt [dort steht die dreizigjährige Verjährungsfrist], jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Letzteres bedeutet:
Lediglich eine zehnjährige Hemmung der Verjährung tritt im Falle eines Verzuges ein vom Zeitpunkt der Entstehung im Jahr 2007.
Im Übrigen gilt die dreijährige Verjährungsfrist, § 195 BGB
. Rückzahlungsforderungen aus Darlehen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195
, 199 BGB
), wenn die Großmutter nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.
Schließlich müsse auch geprüft werden, was überhaupt einer Verjährungseinrede zugrunde liegen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach Maßgabe von § 199 BGB
, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dabei ist aber eben § 497 BGB
zu beachten, s. o.
Vorsichtshalber würde ich unbedingt Verjährung schriftlich einwenden, was als Einrede erhoben werden muss gegenüber der Großmutter, ob nun durch Ihre Eltern oder Sie oder alle zusammen.
Dann muss die Großmutter über ihren Anwalt dazu Stellung nehmen und die Verjährungseinrede entkräften.
Bitte beachten Sie aber, dass dieses nur eine erste überschlägige Beratung sein kann und für einen abschließenden Rat
- sämtliche Einzelfallumstände;
- alle notwendigen und relevanten Unterlagen etc.
- alle Schreiben von Ihnen oder der Gegenseite geprüft
werden müssten, um sicher gehen zu können.
Ich schlage Ihnen daher vor, dass Sie sich weiter anwaltlich beraten lassen sollten, zumal hier Klage eingereicht wurde, offensichtlich beim Landgericht, wo Anwaltszwang besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle aus ausführliche Antwort.
Ich bin mir nicht ganz sicher alles verstanden zu haben.
Bei Ihrer Antwort zur Frage der Mithaftung, muss ich Ihre Antwort so verstehen, dass Sie nicht davon ausgehen würden, dass ich durch meine Großmutter in eine Mithaftung gezogen werden könnte, oder ist es vielmehr so "undurchsichtig", dass dafür unter Umstände doch eine Gefahr besteht?
Meine Eltern werden in dem schriftlichen Darlehensvertrag als Darlehensnehmer, meine Großmutter als Darlehensgeber und ich als Treuhänder bezeichnet.
In dem Dokument ist neben den in meiner Frage genannten Ratenhöhen und Zeiträumen weiterhin geregelt, dass ich ein Konto einzurichten habe auf das meine Eltern die Tilgungsraten leisten sollen. Wenn meine Eltern dann aber nie auf dieses Konto zahlen, sondern ein anderes Konto bzw. Sparbuch für diesen Zweck einrichten (und meine Großmutter davon auch weiß) bzw. meine Eltern gar nichts tilgen, kann doch am Ende kein Zahlungsanspruch mir gegenüber begründbar sein, oder?
Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Richtig, hinsichtlich der Mithaftung ist das erst einmal zu klären und unsicher. Momentan gehe ich davon aus, dass Sie nicht zu Ihren Lasten in den Vertrag mit einbezogen worden sind, zumal es keine Verträge zulasten Dritter gehen darf und insbesondere eine Bürgenhaftung etc. ausscheiden dürfte.
Die Treuhänderstellung reicht für eine Mithaftung nämlich nicht aus.
Das langt in der Tat nicht für einen Zahlungsanspruch gegenüber Ihnen aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg