Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Ob die Forderung verjährt ist, kann grds. nur nach Einsicht der Unterlagen - insbesondere des Bürgschaftsvertrages - erklärt werden. Hier werden insbesondere auch die Verjährungsfristen (vertraglich) geregelt sein. Gleiches gilt für die Verpfändungserklärung.
2. Sie müssen bei einer Bürgschaft unterscheiden,
zwischen der Hauptschuld und der Bürgschaft selbst. Sie können den Ausgleich der Bürgschaft gem. § 768 BGB
u.U. abwenden, wenn die Hauptschuld verjährt ist.
Hier verweise ich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2003 – gerichtliches Az.: XI ZR 243/02
).
Der diesbezügliche Leitsatz lautet:
"Der Bürge kann sich auch dann gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB
mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn die Hauptschuldnerin nach der Übernahme der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit und/oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie gerichteten Forderungen weggefallen sind".
Hier müßte fachmännisch geprüft werden, ob die Hauptforderung nicht schon verjährt ist. Sie sprechen davon, daß ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Hier müßte u.U. geklärt werden, ob die Firma mittlerweile im Handelsregister gelöst ist.
Das o.g. Urteil könnte Ihnen dann u.U. weiterhelfen. Sie finden es unter
http://www.rws-verlag.de/zbbdat/URTEILE/Urt03_03/11zr24302.htm
3. Die Einstandspflicht des Bürgen kann aber auch verjähren.
Richtig ist, daß nach neuem Verjährungsrecht die Bürgschafts- bzw. Haftungsansprüche aus der Bürgschaft gem. § 199
, 195 BGB
in drei Jahren verjähren. Bei Ihnen besteht aber jetzt die Besonderheit, daß die Ansprüche schon seit 2000 bestehen.
a) Daher muß zunächst geprüft werden, ob bei Ihnen altes oder neues Verjährungsrecht anwendbar ist. Denn die Einstandspflicht als Bürge verjährte nach altem Recht erst in 30 Jahren (vgl. Palandt, BGB- Kommentar, 61. Auflage, §765 Rn. 26) und nach neuem Recht in 3 Jahren (vgl. Palandt, BGB- Kommentar 63. Auflage § 765 Rn. 26). Die Frist beginn Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruch (§ 199 Abs. 4 BGB
n.F.).
Hier ist darauf hinzuweisen, daß Sie als Schuldner die Kenntnis des Gläubigers vom Anspruchsgrund nachweisen müssen. Sie tragen hierfür die Beweislast.
b) Unterstellt man, daß Sie nachweisen könnten, daß die Bank sowohl von dem Anspruchsgrund als auch vom Schuldner Kenntnis haben könnten, dann müssen Sie u.a. die Art. 229
§§ 5 und 6 EGBGB
beachten. Diese Vorschrift betrifft die am 01.01.2002 bestehenden, aber noch nicht verjährten Ansprüche.
Für die Verjährung enthält Art. 229
§ 6 EGBGB aber eine Sonderbestimmung. Danach findet das neue Verjährungsrecht mit einigen wichtigen Ausnahmen grds. Anwendung.
Die Verjährung der Bürgschaftspflicht ist nach altem Recht länger als nach neuem. Daher gilt gem. Art. 229
§ 6 Abs. 4 EGBGB:
Soweit das neue Recht die Verjährungsfrist abkürzt gilt daß die neue Frist ( = 3 Jahre) am 01.01.2002 beginnt. Dann endet die Frist drei Jahre späer, d.h. am 31.12.2004.
Aber: Es wurde oben darauf hingewiesen, daß u.U. die Regelung des § 199 ( = 10 Jahre) zum Tragen kommt. Dann hängt der Beginn der Frist davon ab, ob die Bank Kenntnis von der Anspruch und dem Schuldner hatte oder haben konnte. Wenn nicht, dann ist m.E. noch keine Verjährung eingetreten.
4. Noch ein Nachtrag:
Die Verjährung hat auch nicht durch die Zahlung bzw. Sicherheitsleistung neu begonnen.
Der sog. „Neubeginn“ der Verjährungsfrist ist in § 212 BGB
n.F. geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung (!) oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird (vgl. § 212 Abs. 1 BGB
n.F). Zwar haben Sie eine Sicherheit geleistet und damit hat die Verjährung wieder von vorne begonnen, doch dies geschah alles vor 2002. Damit gilt das oben Gesagte.
5. Fazit: Es gibt für Sie u.U. die Möglichkeit, daß die Forderung verjährt ist. Sie sollten daher mit Ihren gesamten Unterlagen zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen.
Mit freundichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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