Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Soweit die Versicherung ein rechtskräftiges Urteil gegen Sie erwirkt hat, gilt dieser Titel 30 Jahre lang. Das bedeutet, die Forderung die die Versicherung mittels dieses Titels erstritten hat, verjährt in 30 Jahren. Diese Verjährung wird mit der Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen Sie wieder unterbrochen. Das bedeutet, mit der Beauftragung des Gerichtsvollziehers beginnt diese 30-jährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
Der Anspruch ist also nicht verjährt.
Der Verjährungsverzicht bezieht sich somit allenfalls auf die mit der Hauptforderung verbundenen Zinsen, die in 3 Jahren verjähren.
Natürlich können Sie eine Lohnabtretung verweigern. Das Problem ist, dass der Gegner sich von der Lohnabtretung einen direkten Zugriff auf den pfändbaren Teil Ihres Arbeitslohnes unter Umgehung des Zwangsverfahrens erhofft. Es ist daher fraglich, ob sich der Gegner auf eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Lohnabtretung einlassen wird.
Sie können als Möglichkeit, den Arbeitgeber zu umgehen, mit dem Gegner vereinbaren, die Lohnabtretung erst im Krisenfalle, also im Falle Ihrer Nichtzahlung offenzulegen. Der Arbeitgeber erfährt dann von der Lohnabtretung nur dann, wenn die Ratenzahlungen nicht eingehalten werden.
Nun haben Sie die Versicherung dahingehend informiert, dass Sie arbeiten. Will die Versicherung gegen Sie weiter vollstrecken, so kann Sie dies im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt bei Ihrem Arbeitgeber tun. Insoweit ist eine Lohnabtretung das geringere Übel.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt