Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Die telefonische Aussage der Gerichtsvollzieherin ist zutreffend, so dass vorliegend von einer Verjährung des Vollstreckungsbescheides nicht auszugehen wäre.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
rechtskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren verjähren. Zu solchen rechtskräftigen Feststellungen gehört u. a. auch ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid (Palandt / Ellenberger, § 197 Rn 7).
Allerdings findet ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB
statt, sofern eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dabei ist sowohl der Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung als auch ein etwaiger hierauf ergehender Akt des Vollstreckungsorgans (z. B. die versuchte Pfändung durch den Gerichtsvollzieher) für den Verjährungsneubeginn ausreichend (BGH NJW 1993, 295; Palandt / Ellenberger, § 212 Rn 9).
Soweit Sie mitteilen, es seien in der Vergangenheit mehrere – wenn auch fruchtlose – Vollstreckungsversuche unternommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass hierdurch ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB
erfolgte. Dabei beginnt die neue Verjährung grundsätzlich mit dem auf die Vollstreckungshandlung bzw. den Vollstreckungsantrag folgenden Tag (Palandt / Ellenberger, § 212 Rn 11; BGH NJW-RR 2004, 1578
).
Die Ansprüche wären lediglich dann am heutigen Tage verjährt, sofern der letzte Vollstreckungsversuch spätestens am 03.03.1984 vorgenommen worden wäre. Sofern in der Folgezeit (ab 04.03.1984) weitere Vollstreckungshandlungen / Vollstreckungsanträge vorgenommen bzw. gestellt wurden, wäre der Anspruch aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid am heutigen Tage noch nicht verjährt.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Wofür hat man dann die dreißigjährige Verjährung überhaupt eingeführt ?
Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sinn und Zweck der 30jährigen Verjährung ist, dass der Gläubiger infolge einer Besserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners auch noch nach vielen Jahren die Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung haben muss (Grothe in MüKo, § 197 BGB
Rn 3).
"Nach der Gesetzesbegründung liege es weder im Interesse der Parteien noch in dem der Allgemeinheit, wenn der Gläubiger durch das Verjährungsrecht gezwungen würde, seine Vollstreckungsbemühungen zu intensivieren und hierzu die knappen Vollstreckungsressourcen der Justiz in Anspruch zu nehmen. Den berechtigten Schuldnerbelangen werde bereits durch das Insolvenzrecht Rechnung getragen, das die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gewähre" (Grothe in MüKo, § 197 BGB
Rn 3; BT-Drucks. 14/6040 S. 106
).
Zudem haben Verjährungsfristen grundsätzlich auch die Funktion der Schaffung eines materiell-rechtlichen Rechtsfriedens.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt